Per E-Mail, Whatsapp oder SMS: Wann ist eine Kündigung rechtens?

Arbeitsrecht

Per E-Mail, Whatsapp oder SMS: Wann ist eine Kündigung rechtens?

Für den Arbeitnehmer ist der Erhalt einer Kündigung in aller Regel ein Schock. In der heutigen Zeit digitaler Medien stellt sich für den Arbeitgeber dagegen die Frage, ob er die unerfreuliche Kündigung eines Mitarbeiters mittlerweile auch per E-Mail, SMS oder per Whatsapp erledigen kann. 

Die Arbeitsgerichte hatten bereits mehrere solche Fälle auf dem Tisch. Der folgende Artikel klärt darüber aus, ob eine Kündigung per E-Mail oder Whatsapp rechtwirksam ist und was Mitarbeiter beachten sollten, die mit so etwas konfrontiert werden.

Form der Kündigung nach dem BGB

Nach §126 des BGB bedarf die Kündigung eines Vertrags immer der Schriftform, zu der auch eine handschriftliche Unterschrift gehört. Nun lässt § 126a des BGB ein wenig Spielraum. So ist es in der Tat so, dass bei der Ausserkraftsetzung einiger Verträge mittlerweile auch die elektronische Form ausreichend ist. Dies gilt beispielsweise bei Handy- oder Versicherungsverträgen. Hier wäre es also durchaus möglich, per E-Mail oder auch per Whatsapp zu kündigen, sofern die Geschäftsbedingungen dies zuließen.

Diese Regelung gilt allerdings nicht für Arbeitsverträge. Nach §623 ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine elektronische Form wie E-Mail oder Whatsapp ausdrücklich nicht möglich, da eine handschriftliche Unterzeichnung auf diesen Wegen nicht funktioniert.

Hinzu kommt, dass hier auch nicht sichergestellt ist, dass der Mitarbeiter überhaupt von der Kündigung erfährt. Schließlich könnte eine Kündigung per E-Mail auch beim Mitarbeiter im Spam Filter landen und auch bei Whatsapp ist eine Garantie keineswegs sichergestellt, ganz abgesehen von den datenschutzrechtlichen Problemen.

Der Mitarbeiter, der nun gar nicht davon weiß, dass er gekündigt wurde, hat nunmehr keine Möglichkeit gegen diese vorzugehen und eine eventuelle Abfindung zu verhandeln, was einen groben Nachteil darstellt.

Der Arbeitgeber auf der anderen Seite kann durch die elektronische Übermittlung der Kündigung auch nicht nachweisen, dass der Mitarbeiter diese auch wirklich erhalten hat.

Insofern stellt sich für den Arbeitgeber als einzig sicheres Mittel der Übermittlung nach wie vor die postalische Zusendung mit Einschreiben und Rückschein dar oder die persönliche Übermittlung mit Zeugen.

Dies gilt im Übrigen auch nicht nur für den Arbeitgeber. Auch ein Arbeitnehmer kann seinen Arbeitsvertrag nicht elektronisch per E-Mail oder Whatsapp kündigen.

Die Kündigungsschutzklage bei einer elektronischen Kündigung

Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Diese Frist ist jedoch hinfällig, wenn der Arbeitnehmer elektronisch gekündigt wurde. Der Formfehler macht hier die Kündigung an sich rechtsunwirksam. Daher kann der gekündigte Arbeitnehmer auch nach Ablauf der Frist die Kündigung anfechten, ohne dass ihm daraus ein Nachteil entstehen kann. Insbesondere eine mögliche Abfindung steht hier im Raum.

Kündigung per E-Mail, SMS oder Whatsapp grundsätzlich nicht möglich

Auch wenn die heutigen technischen Möglichkeiten problemlos ermöglichen, einen Mitarbeiter elektronisch zu kündigen, ist dies nach den geltenden Gesetzen ausdrücklich nicht möglich. So muss ein Arbeitgeber auf jeden Fall, auf die alten Kommunikationswege einer Kündigung, wie einem Einschreiben oder einem persönlichen Gespräch mit Zeugen zurückgreifen.

Ein Mitarbeiter, der eine Kündigung per E-Mail oder Whatsapp erhält, braucht die strenge Frist für eine Kündigungsschutzklage von drei Wochen nicht beachten.

5/5 - (94 votes)
Gerne helfen wir auch Ihnen

Melden Sie sich und wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Verfügung.

5/5 - (94 votes)