Kündigung während der Probezeit

Arbeitsrecht

Was es bei einer Kündigung in der Probezeit zu beachten gilt

Arbeitgeber können eine Kündigung während der Probezeit aussprechen. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung ist eine Kündigung während der Probezeit sogar sehr einfach. Hält der Arbeitgeber die Zusammenarbeit nicht mehr für tragbar, kann er die Kündigung während der Probezeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist aussprechen. Gründe dafür muss er grundsätzlich keine angeben.

Vor der festen Anstellung kommt die Probezeit

Eine Probezeit gilt dann, wenn diese im Rahmen des Arbeitsvertrages auch vereinbart wurde. Die Probezeit für ein Arbeitsverhältnis wird in der Regel mit einer maximalen Laufzeit von bis zu 6 Monaten geschlossen. In dieser Zeit hat der Arbeitnehmer Gelegenheit, sich zu bewähren. Ziel ist es, bei einem befristeten Arbeitsvertrag, entweder einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu bekommen und somit eine Weiterbeschäftigung im Betrieb sowie den Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes.

In der Regel lassen Arbeitgeber den Arbeitnehmer die volle Probezeit hindurcharbeiten. Entscheidet man sich der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer, muss eine Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen ausgesprochen werden, da es sich um eine gesetzliche Frist für Probezeit handelt. Auch dem Arbeitnehmer steht es frei den Arbeitsvertrag innerhalb der Probezeit zu beenden.

Probezeit - warum höchstens 6 Monate?

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Probezeit, dann sollte diese maximal 6 Monate betragen. Der Grund dafür liegt im Kündigungsschutzgesetz. Gemäß § 1 Abs. 1 KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Kündigungsschutz, wenn das vereinbarte Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat und wenn im Betrieb dauerhaft mindestens 10 Mitarbeiter in Vollzeit angestellt sind. Werden diese Bedingungen erfüllt, kann der gekündigte Arbeitnehmer die Kündigung gerichtlich prüfen lassen.

Die einfachste Methode für Arbeitgeber liegt in der Vereinbarung einer Probezeit von höchstens 6 Monaten. Für diesen Fall haben Arbeitnehmer kaum einen Kündigungsschutz. Dieser besteht nur für Sonderfälle wie zum Beispiel für Schwangere, Schwerbehinderte, Beschäftigte während der Elternzeit und für Beschäftigte, die zum Betriebsrat gewählt wurden.

Kündigung während der Probezeit - diese Fehler sollten Arbeitgeber nicht begehen

Neben den oben angeführten Sonderrechten gibt es noch einige wenige Fälle von Kündigungen, die während einer Probezeit nicht ausgesprochen werden sollten. Eine Kündigung darf zum Beispiel nicht gegen das Gebot der guten Sitten verstoßen. Auch eine treuwidrige Kündigung verstößt gegen das Gesetz und ist somit gerichtlich anfechtbar. In der Praxis muss bei dieser Art von Kündigung jedoch kaum mit gerichtlichen Konsequenzen gerechnet werden, da sitten- und treuwidrige Kündigungen vor Gericht schwer zu beweisen sind.

Problematisch hingegen ist die Kündigung des Mitarbeiters mit der Begründung, dass er entgegen den Anweisungen rechtmäßiges Verhalten gesetzt hat. In diesem Fall würde der Arbeitnehmer aufgrund seines rechtmäßigen Verhaltens mit dem Verlust der Arbeitsstelle bestraft werden. Daher ist diese Kündigung gemäß § 612a BGB rechtswidrig und dann vom Gekündigten vor Gericht angefochten werden. Aber auch in solchen Fällen liegt die Beweislast, dass die Kündigung zu Unrecht ausgesprochen wurde, beim Gekündigten. Er muss zum Beispiel beweisen, dass er die Anweisungen zum Ausführen bestimmter Arbeiten deswegen unterlassen hat, weil der Arbeitgeber die Schutzvorschriften nicht eingehalten hat.

Kündigungsfrist und sofortige Entlassung

Für eine Kündigung während der Probezeit ist eine Frist von 2 Wochen vorgesehen. Dafür entfällt, dass die Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgesprochen werden muss, wie zum Beispiel bis zum 15. des Monats. Das Arbeitsverhältnis endet auf den Tag genau nach zwei Wochen. Eine fristlose Entlassung ohne Grund ist aber anfechtbar.

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