Kündigungen wegen behördlich angeordneter Quarantäne unwirksam

Arbeitsrecht

Kündigungen wegen behördlich angeordneter Quarantäne unwirksam

Die aktuelle Situation mit dem Corona Virus führt zu neuen Fragestellungen, insbesondere in arbeitsrechtlicher Hinsicht. Es stellt sich dabei unter anderem auch die Frage, ob Kündigungen von Arbeitnehmern gerechtfertigt sein können, wenn sich die Mitarbeiter in einer behördlich angeordneten Quarantäne befinden.

Im Zusammenhang mit Kündigungen in der Zeit von Quarantäne steht ein Fall, den das Arbeitsgericht Köln unlängst zu verhandeln hatte. Dieser Fall und das Urteil sind Thema des folgenden Artikels.

Der konkrete Fall

Ein in einem Dachdeckerbetrieb beschäftigter Monteur hatte Kontakt mit einer an Corona erkrankten Person. Hierauf wurde seitens des Gesundheitsamts eine Quarantäne telefonisch angeordnet. Die schriftliche Bestätigung hierüber erfolgte wegen der akuten Überlastung des Gesundheitsamts zu diesem Zeitpunkt noch nicht.

Der Monteur informierte den Dachdeckerbetrieb, der daraufhin eine schriftliche Bestätigung der Quarantäne von ihm einforderte. Das es wegen der Überlastung beim Amt noch keine schriftliche Bestätigung gab, stellte der Arbeitgeber den Mitarbeiter vor die Wahl. Er sollte entweder gegen die Quarantäne verstoßen oder sein Arbeitsvertrag würde gekündigt. Da der Arbeitnehmer sich an die behördlich auferlegte Quarantäne hielt, folgte kurz darauf die Kündigung.

Der Monteur legte vor dem Arbeitsgericht Widerspruch gegen die Kündigung ein. Hierzu kann noch angemerkt werden, dass Arbeitnehmer auch außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes gegen ungerechtfertigte Kündigungen vorgehen können. Das Kündigungsschutzgesetz greift erst ab einer gestimmten Anzahl an Beschäftigten und einer Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses. Unberührt davon sind aber Kündigungen, die willkürlich sind.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Arbeitsgericht Köln gab dem Monteur recht und erklärte die Kündigung für unwirksam. Damit muss der Dachdeckerbetrieb ihn weiter beschäftigen.

Zur Begründung:

In dem vorliegenden Fall würde der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter in eine Zwangssituation bringen. Den Mitarbeiter trifft keine Schuld daran, dass das Gesundheitsamt die Quarantäne noch nicht schriftlich erklärt habe.

Würde er nun zur Arbeit gehen, würde er damit gegen die Auflagen des Gesundheitsamts verstoßen. Befolgt er dagegen die Auflagen, geht dies mit einem Verlust seines Arbeitsplatzes einher. Der Arbeitgeber würde hiermit zum Brechen der behördlichen Auflagen anstiften. Dies wäre nicht nur moralisch verwerflich, sondern möglicherweise auf strafbar.

Kündigungen in dieser Form sollten wohl andere Mitarbeiter warnen, was für Konsequenzen ein Fernbleiben vom Arbeitsplatz für diese Mitarbeiter wegen einer angeordneten Quarantäne habe. Damit würden Kündigungen zum Druckmittel und wären seitens des Arbeitgebers völlig willkürlich.

In keinem Rechtsstaat würden solche Kündigungen Bestand haben, teilte das Arbeitsgericht mit. Insofern war das Ergebnis hier völlig klar. Die willkürliche Kündigung wurde verworfen und der Mitarbeiter muss weiterbeschäftigt werden.

Kündigungen wegen Quarantäne willkürlich und unwirksam

Ordnet ein Gesundheitsamt für einen Mitarbeiter eine Quarantäne an, ist diese wirksam, auch wenn noch keine schriftliche Bestätigung derselben vorliegt. Drohungen seitens des Arbeitgebers mit Kündigungen bei Nichtvorlegen einer schriftlichen Bestätigung sind moralisch zumindest fragwürdig. Fordert der Arbeitgeber dann auch noch zum Brechen der behördlichen Auflagen, wenn der Mitarbeiter keine Bestätigung vorlegen kann, macht er sich unter Umständen sogar strafbar. Kündigungen, die in diesem Zusammenhang ausgesprochen werden, sind in jedem Fall unwirksam.

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