Keine Arbeit, kein Urlaub: Kurzarbeit reduziert Urlaubsanspruch

Arbeitsrecht

Keine Arbeit, kein Urlaub: Kurzarbeit reduziert Urlaubsanspruch

Der Anteil an Kurzarbeit ist im vergangenen Jahr durch die Corona-Pandemie in die Höhe geschossen. Viele Arbeitnehmer befinden sich seit etlichen Monaten sogar in der Kurzarbeit Null. Hier stellt sich die Frage, inwieweit für diese Mitarbeiter, die gar keine Arbeitsleistung erbringen, ein Urlaubsanspruch besteht.

In solch einem Fall hat nun das Landesarbeitsgericht Düsseldorf ein Urteil gefällt, welches Thema des folgenden Artikels ist.

Der konkrete Fall

Einer Arbeitnehmerin, die sich in Teilzeit und dann mehrere Monate in Kurzarbeit Null befand, wurde seitens des Arbeitgebers der Urlaubsanspruch für die Zeit der Kurzarbeit gekürzt.

Die Mitarbeiterin wollte diese Kürzung nicht hinnehmen und klagte mit der Begründung, dass Meldepflichten bei den Sozialbehörden und eine jederzeitige Beendigung der Kurzarbeit seitens des Arbeitgebers gerade dafür gesorgt hätten, dass in dieser Zeit kein Erholungsurlaub möglich gewesen wäre.

Die Entscheidung des LAG Düsseldorf

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab und urteilte, dass der Urlaubsanspruch in der Zeit von Kurzarbeit Null für jeden vollen Monat um ein Zwölftel gekürzt werden könne. Einer besonderen Vereinbarung bedürfe dies nicht.

Das Gericht begründete die Entscheidung im Wesentlichen mit dem Sinn des Urlaubsgesetzes. Sinn des Urlaubs ist nach § 3 des Bundesurlaubsgesetzes die Erholung der Mitarbeiter von der Arbeit. In der Zeit von Kurzarbeit Null ist gerade dies eben nicht der Fall.

Er muss nicht seine Arbeitsleistung erbringen, von der er sich erholen muss.

Für die Beendigung der Kurzarbeit gibt es entsprechende Fristen, so dass ein Mitarbeiter nicht von heute auf morgen mit einer Aufnahme seiner Arbeit rechnen muss. Auch die zusätzlichen Meldepflichten bei den Sozialversicherungsträgern erkannte das Gericht nicht an, auf die die Mitarbeiterin ihren Erholungsurlaub teilweise begründete.

Zunächst seien diese Meldung von eher geringem Aufwand und des Weiteren begründe sich der Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz aufgrund von geleisteter Arbeit und nicht durch Aufwand bei der Meldung bei Sozialversicherungsträgern.

Nicht jede Nichtarbeit reduziert Urlaubsanspruch

Berücksichtigt werden muss, dass nicht jede Form von Nichtarbeit den Urlaubsanspruch reduziert. Hat ein Arbeitnehmer beispielsweise aufgrund einer unwirksamen Kündigung nicht gearbeitet, aufgrund von Elternzeit oder krankheitsbedingt, reduziert sich sein Urlaubsanspruch nicht.

In diesen Situationen liegt keine Erholung von geleisteter Arbeit gemäß des Urlaubsschutzgesetzes vor.

Welche Entscheidung ist von höheren Instanzen zu erwarten?

Bei einer eventuellen Revision vor dem Bundesarbeitsgericht, die zugelassen wurde, ist mit einer Bestätigung des Urteils zu rechnen, zumal auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die gleiche Linie verfolgt. In einer Richtlinie von 2012 über die Gestaltung der Arbeitszeit entschied das Gericht bereits, dass der Jahresurlaub um die Zeit der Kurzarbeit zu verkürzen sei.

Insofern ist das Urteil des LAG Düsseldorf nicht überraschend, führt aber zu mehr Rechtssicherheit bei deutschen Gerichten.

Bei Kurzarbeit Null kein Urlaubsanspruch

Ein Arbeitnehmer muss damit leben, dass sein Erholungsurlaub für die Zeit von Kurzarbeit Null entsprechend reduziert wird. Eine finale Entscheidung seitens des Bundesgerichtshofs steht hierzu jedoch noch aus.

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