Unterhaltsrecht: Nachehelicher Unterhalt

Familienrecht

Nachehelicher Unterhalt: Wann dieser gezahlt werden muss

Nach der Scheidung ist grundsätzlich jeder Partner wieder für sich alleine verantwortlich. Ist allerdings ein Partner finanziell schwächer gestellt als der andere, hat er nach dem Gesetz einen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Diese gesetzliche Regelung hat den Sinn, dass der jeweilige Partner in finanzieller Hinsicht aufgefangen wird und er sich auf die veränderten Umstände einstellen kann, die eine Scheidung mit sich bringt. Denn diese Fürsorgepflicht besteht solange bis die Scheidung rechtskräftig geworden ist.

Ist die Scheidung das finanzielle Ende?

Nach der gesetzlichen Lage hat jeder Ehegatte die Pflicht nach der Scheidung für sich selbst zu sorgen und somit seinen Unterhalt selbst zu verdienen. Seit 2008 wurde das Unterhaltsrecht dementsprechend reformiert. Folglich ist es nicht möglich, dass ein Ehegatte die gewohnten Lebensumstände beibehalten möchte und nichts dafür tut. Dies widerspreche dem Sinn und Zweck des Unterhaltsrechts.

Jedoch dürfen die Ehegatten beruhigt sein, denen es nicht möglich oder zumutbar ist, nach der Scheidung für sich selbst zu sorgen. Wenn ein solcher Fall zutrifft, dann gilt weiterhin die finanzielle Verantwortung gegenüber dem anderen Partner, das bedeutet, dass ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht. Die einzelnen Voraussetzungen zur Zubilligung des Unterhalts finden Sie in den §§ 1570 BGB ff.

Die in den §§ 1570 BGB ff. Tatbestände knüpfen daran an, ob und inwieweit sich ein Ehegatte in zumutbarer Weise seinen eigenen Unterhalt verdienen kann. Daran sind wiederum konkrete Voraussetzungen gestellt. Die Beweislast unterliegt demjenigen Ehepartner, der den nachehelichen Unterhalt fordert.

Gibt es Ausnahmen beim nachehelichen Unterhalt?

Das typische Beispiel für die Annahme eines nachehelichen Unterhalts ist die Konstellation, dass sich der eine Partner der Betreuung des gemeinsamen Kindes widmet, während der andere die Karriereleiter hinaufsteigt. Dann hat grundsätzlich derjenige einen Anspruch auf Unterhalt, der sich beruflich für die Kindesbetreuung eingeschränkt hat. Man spricht dann von sog. ehebedingten Nachteilen.
Gibt es jedoch ein unter drei Jahre altes zu betreuendes Kind, dann hat grundsätzlich derjenige einen Anspruch auf Unterhalt für die Betreuung des Kindes für die Dauer von drei Jahren gem. §1570 BGB, unabhängig vom nachehelichen Unterhalt. Ist das zu betreuende Kind älter, dann besteht ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nur dann, wenn es keine anderweitige Möglichkeit gibt das Kind woanders unterzubringen.

Anders verhält es sich, wenn der Ehepartner zu alt für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist. Dann spricht man von Altersunterhalt. Dieser ist in §1571 BGB geregelt. Ebenfalls besteht ein Anspruch auf Unterhalt wegen einer schwerwiegenden Krankheit oder eines Gebrechens.

Wenn keiner der oben genannten Fälle zutrifft, muss der wirtschaftlich schwächere Ehepartner selbst für seinen Unterhalt sorgen. Dabei muss er sich fortwährend um einen angemessenen Arbeitsplatz kümmern. Das Gesetz definiert angemessen dahingehend, dass die Beschäftigung zu den früheren Lebensumständen des Ehepartners passt. Er muss somit nicht jeder Beschäftigung nachgehen. Aber er kann im Zweifelsfall dazu verpflichtet sein, Teilzeitjobs oder Minijobs aufzunehmen. Wenn er dennoch ohne Beschäftigung bleibt, dann kann er seinen Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit geltend machen.

Kann man nachehelichen Unterhalt einklagen?

Der einfachste Weg ist, wenn die Eheleute sich während der Scheidung darüber einig sind, dass nachehelicher Unterhalt an einen Partner gezahlt wird. Dies können Sie entweder beim Notar oder dem Familiengericht zu Protokoll geben.

Schwieriger gestaltet sich der Fall, wenn der unterhaltspflichtige Partner die Zahlung des Unterhalts verweigert. Dann muss der unterhaltsberechtigte Partner seinen Anspruch beim Familiengericht einklagen. Dabei werden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute offengelegt und auf dieser Grundlage der Anspruch auf Unterhalt berechnet.

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