Rechtsanwalt für Betriebsbedingte Kündigung in Köln

Arbeitsrecht

Betriebsbedingte Kündigung: Darauf sollten Sie achten!

In der aktuellen Situation mit dem Corona Virus ist die betriebsbedingte Kündigung wieder ein wichtiges Thema geworden. Wurde vorher von den Unternehmen in großem Maße ein Fehlen qualifizierter Mitarbeiter beklagt, müssen nun viele Unternehmen über eine betriebsbedingte Kündigung nachdenken. Dabei sind nicht nur große Konzerne betroffen, die Stellen abbauen wollen, um auf dem Weltmarkt konkurrenzfähig zu bleiben. Auch kleine und mittelständische Unternehmen müssen teilweise um ihr Überleben kämpfen.

Der folgende Artikel zeigt, wie eine betriebsbedingte Kündigung aussieht, welche Voraussetzungen notwendig sind, und wann sich für den Arbeitnehmer der Gang zum Rechtsanwalt lohnt.

Wie sieht eine betriebsbedingte Kündigung aus?

Hier greift das Kündigungsschutzgesetz, das eine betriebsbedingte Kündigung nur möglich macht, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Innerbetriebliche Ursachen liegen vor, wenn beispielsweise aufgrund technischer Fortschritte oder der wirtschaftlichen Entwicklung Schließungen von Filialen vorgenommen werden müssen, oder Teile des Betriebs ausgelagert werden sollen.

Außerbetriebliche Ursachen liegen vor, wenn die Aufträge zurückgehen, der Umsatz einbricht, oder wichtige Rohstoffe nicht bezogen werden können, beispielsweise aufgrund des Corona Virus.

Die Pflicht des Nachweises liegt in jedem Fall beim Arbeitgeber. Die betriebsbedingte Kündigung darf immer nur das letzte Mittel der Wahl sein. Hierbei ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer nicht auch an einer anderen Stelle im Betrieb eingesetzt werden könnte. Sollten mehrere Mitarbeiter für eine Kündigung in Frage kommen, hat der Arbeitgeber eine sogenannte Sozialauswahl vorzunehmen, die im nächsten Abschnitt noch genauer erklärt wird.

Ein Rechtsanwalt wird daher immer prüfen, ob es für die Kündigung eine hinreichende inner- oder außerbetriebliche Ursache gibt. Auch ob eine Sozialauswahl vom Arbeitgeber vorgenommen wurde und ob der Arbeitnehmer nicht an einem anderen Arbeitsplatz hätte eingesetzt werden können.

Betriebsbedingte Kündigung und die Sozialauswahl

Bei den Aspekten, die der Arbeitgeber für eine betriebsbedingte Kündigung zu berücksichtigen hat, spielt die Sozialauswahl eine große Rolle.

Das Kündigungsschutzgesetz schreibt vor, dass der Arbeitgeber abwägen muss bei der Kündigung von Mitarbeitern mit gleichwertigen Tätigkeiten, wen er entlässt. Dabei werden Mitarbeiter mit ähnlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Funktionen im Betrieb unter sozialen Aspekten miteinander verglichen.

Der Arbeitgeber muss abwägen, für welchen Mitarbeiter eine betriebsbedingte Kündigung die geringste Härte darstellen würde. Bei der Abwägung spielen die Länge der Zugehörigkeit des Mitarbeiters zum Betrieb, sein Lebensalter und seine Pflichten Unterhalt leisten zu müssen eine Rolle. Auch eine eventuelle Schwerbehinderung muss hier berücksichtigt werden.

Ein Mitarbeiter, der bereits lange im Betrieb tätig ist und mehrere Kinder hat ist einem jüngeren Kollegen ohne Kinder in Bezug auf die Sozialwahl vorangestellt. Die Sozialauswahl spielt nur eine Rolle, wenn einzelne Stellen gestrichen werden sollen und nicht ganze Abteilungen.

Für einen Rechtsanwalt bietet die Sozialauswahl oft eine gute Möglichkeit für den Arbeitnehmer tätig zu werden, da hier seitens des Arbeitgebers oft nicht ausreichend abgewogen wird.

Betriebsbedingte Kündigung in Zeiten von Corona

Damit eine betriebsbedingte Kündigung rechtmäßig ist, müssen eine Reihe von Voraussetzungen vorliegen. Sind die Ursachen für den Stellenabbau hinreichend, wurde eine Sozialauswahl bei den Mitarbeitern berücksichtigt oder hätte der Mitarbeiter nicht an einer anderen Stelle eingesetzt werden können. In jedem Fall empfiehlt sich der Rat von einem versierten Rechtsanwalt, der diese genau prüfen kann.

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