Scheidung: Ex-Frau muss Ex-Mann dessen Wohnung überlassen

Familienrecht

Scheidung: Ex-Frau muss Ex-Mann dessen Wohnung überlassen

Von einer Scheidung ist nicht nur die emotionale, sondern auch die räumliche Trennung betroffen. Hier stellt sich oft die Frage, wer in der Wohnung verbleiben kann und wer sich eine neue Bleibe suchen muss. Bei einem Verbleib in der bisherigen gemeinsamen Wohnung nach der Scheidung, spielt es auch eine Rolle, wer mehr darauf angewiesen ist. Inwieweit hier Fristen gelten und wie die Gerichte das sehen, soll anhand eines konkreten Falls gezeigt werden, den der Bundesgerichtshof im März 2021 zu entscheiden hatte.

Die Ausgangssituation

Ein Paar hatte sich im Jahr 2014 getrennt und wurde im Dezember 2015 nach Vollzug des Trennungsjahrs rechtskräftig geschieden. Die Frau lebte nach der Trennung alleine weiter in der gemeinsamen Wohnung, die aber dem Mann gehörte.

Ein Mietvertrag wurde nicht geschlossen, die Frau hatte auch keine Überlassung der Wohnung beantragt. Eine Miete wurde seitens der Frau auch nicht gezahlt. Überdies hatte die Frau auch noch eine eigene Wohnung im gleichen Haus, die sie einem Sohn überlassen hatte.

Da die Frau nach der Scheidung auf Aufforderungen des Mannes zu Mietzahlungen nicht einging, beantragte dieser beim Amtsgericht die Räumung. Dieser wurde stattgegeben. Die Frau legte Widerspruch beim Oberlandesgericht ein, welches erfolglos blieb. So musste letztlich der Bundesgerichtshof über den Fall entscheiden.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH entschied mit Beschluss vom 10.03.2021 zugunsten des Mannes und bestätigt damit die Urteile der vorherigen Instanzen. In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass zwar einer der Partner die Überlassung einer Wohnung verlangen könne, sollte er darauf stärker angewiesen sein, hierfür aber besondere Bedingungen gelten.

In dem vorliegenden Fall würde dem Herausgabeanspruch entgegenstehen, dass die Wohnung dem Mann gehört. Ein Anspruch bestehe nur, wenn dieser absolut unumgänglich sei und eine unbillige Härte damit vermieden werden können.

Zudem gibt es nach § 1568a Abs.6 des BGB eine maximale Zeit, in der einer der Partner einen Anspruch auf die Überlassung der Wohnung nach der Scheidung hat. Diese Regelung ist nach dem Gesetz zwar nur für Mietwohnungen bindend, aber es spricht sehr viel dafür, dass bei einer Eigentumswohnung, die dem anderen Partner gehört, die gleiche Regelung und Frist gelten muss.

Der Normalfall wäre, dass die Ehewohnung nach der Scheidung an den Ex-Partner vermietet werden würde. Würde hier eine andere Frist als die 12 Monate wie bei einer Mietwohnung gelten, hätte der Eigentümer nach Ablauf der Frist keine Möglichkeit mehr, den Abschluss eines Mietvertrags durchzusetzen.

Da die Frau in dem vorliegenden Fall keinen Mietvertrag geschlossen hat und auch keine Herausgabe beantragt hatte, muss sie die Wohnung entsprechend räumen.

Anspruch auf Herausgabe der Wohnung erlischt nach 12 Monaten

Nach einer Scheidung sollten die ehemaligen Partner beachten, dass das Recht auf eine Herausgabe einer Wohnung an den Partner, der diese dringend benötigt, nach 12 Monaten endet.

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