Scheidung & Trennungsjahr

Familienrecht

Scheidung - Die sieben häufigsten Irrtümer zum Trennungsjahr

Um kaum ein anderes Thema in Bezug auf eine Scheidung häufen sich so viele Mythen wie um das Trennungsjahr. Das Trennungsjahr ist die gesetzliche Voraussetzung dafür, dass eine Ehe geschieden werden kann. Das Scheitern der Ehe soll durch das einjährige Getrenntleben nach außen hin manifestiert werden. Doch welche Irrtümer halten sich hartnäckig hinsichtlich des Trennungsjahres und was sehen die rechtlichen Vorschriften tatsächlich vor? Hier sind die Top 7 Irrtümer.

1. Wenn beide Ehepartner vor Gericht ein früheres Trennungsdatum angeben, muss das Trennungsjahr nicht abgewartet werden

Diese Vorstellung ist nicht zutreffend. Zum einen ist es strafbar, vor Gericht unwahre Angaben zu machen und zum anderen hat das Trennungsjahr den Zweck herauszufinden, ob beide Ehepartner tatsächlich die Scheidung für die beste Lösung halten.

2. Nicht mehr gemeinsam zu essen und zu schlafen, reicht für den Beginn des Trennungsjahres aus

Das kann so pauschal nicht bejaht werden. Das Trennungsjahr beginnt dann zu laufen, wenn die Paare zum einen den Willen haben die eheliche Lebensgemeinschaft aufzugeben und zum anderen dann, wenn sich dieser Wille auch nach außen hin manifestiert. Das bedeutet, außenstehende Dritte müssen erkennen können, dass das Paar sich getrennt hat. Zieht einer der Eheleute aus der gemeinsamen Wohnung aus, ist dies in der Regel sehr eindeutig. Ist aus organisatorischen oder aus anderen Gründen nur eine Trennung von Tisch und Bett möglich, ist dies allein für den Beginn des Laufs des Trennungsjahres noch nicht ausreichend. Hinzukommen muss mindestens noch, die Aufgabe aller ehelichen Gemeinsamkeiten. Also kein Kochen, Waschen oder Einkaufen für den Ex-Partner.

3. Der Ablauf des Trennungsjahrs ist immer die Voraussetzung für die Beantragung eine Scheidung

Nein. Beantragt werden kann die Scheidung schor vor dem Ablauf des Trennungsjahres. Da es rund drei Monate dauern kann, bis Sie einen Termin vor dem Familiengericht erhalten, können Sie den Scheidungsantrag bereits 3 Monate im Vorfeld einreichen. Das Trennungsjahr muss lediglich für die eigentliche Scheidung abgelaufen sein.

4. Im Trennungsjahr ist eine gemeinsame steuerliche Veranlagung ausgeschlossen

Die meisten Menschen gehen davon aus, dass eine gemeinsame steuerliche Veranlagung während des Trennungsjahres nicht mehr möglich ist, doch das ist unzutreffend. Im Trennungsjahr ist dies durchaus noch gestattet, allerdings im auf die Trennung folgenden Jahr nicht mehr.

5. Der Versuch einer Versöhnung stoppt das Trennungsjahr

Nein. Der Sinn des Trennungsjahres besteht ja gerade darin auszuloten, ob eine Versöhnung doch noch möglich ist. Würde das Trennungsjahr bei einer sich anbahnenden Versöhnung jedes Mal wieder von vorne zu laufen beginnen, würde dies die Eheleute vom Versuch der Versöhnung abhalten.

6. Der Zeitpunkt der Trennung bildet die Grundlage für die Berechnung des Zugewinnausgleichs und des Versorgungsausgleichs

Nein. Ausschlaggebend für diese Berechnung ist vielmehr die Zustellung des Scheidungsantrages. Die Scheidung sollte also nicht immer wieder auf die lange Bank geschoben werden.

7. Ehegattenunterhalt wird nach Ablauf des Trennungsjahres nicht mehr gezahlt

Nein. Im Zusammenhang mit einer Scheidung wird von Fall zu Fall entschieden, ob den Beteiligten noch Unterhalt zusteht und wenn ja, in welcher Höhe.

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