Sorgerecht für unverheiratete Paare: Das sollten Sie wissen

Familienrecht

Sorgerecht für unverheiratete Paare: Das sollten Sie wissen

Trennt sich ein Paar mit Kindern, geht nach der Trennung oft der Streit um das Sorgerecht los. Gerade für unverheiratete Paare kann das schwierig werden, da der Vater vor einigen Problem stehen kann, um an das Sorgerecht für das gemeinsame Kind zu kommen. Der folgende Artikel klärt darüber auf, wie das Sorgerecht für unverheiratete Paare geregelt ist und was diese wissen sollten, um Probleme bei der Trennung zu vermeiden.

Die gemeinsame Beantragung für das Sorgerecht

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) überträgt in §1626a mit der Geburt des Kindes das alleinige Sorgerecht auf die Mutter, soweit die Eltern nicht erklären, die gemeinsame Sorge zu übernehmen. Unverheiratete Paare können aber bereits vor der Geburt erklären, dass Sie gemeinsam die Sorge für das Kind übernehmen.

Diese Sorgerechtserklärung muss öffentlich erklärt werden. Dies kann bei einem Notar oder vor dem Jugendamt erfolgen. Empfehlenswert ist die Erklärung beim Jugendamt, da diese die Partner nichts kostet.

Alleine das gemeinsame Sorgerecht beantragen

Können sich unverheiratete Paare nicht auf eine gemeinsame Sorgerechtserklärung einigen, hat der Vater auch die Möglichkeit alleine das gemeinsame Sorgerecht beim Jugendamt zu beantragen. Dieses wird versuchen, mit der Mutter noch zu einer Einigung zu kommen. Geht der Vater nicht davon aus, mit der Mutter einig zu werden, hat er auch noch die Möglichkeit direkt einen Sorgerechtsantrag beim Familiengericht zu stellen. Das Familiengericht gibt der Mutter die Gelegenheit innerhalb einer bestimmten Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen.

Kommt von der Mutter nichts, was dem gemeinsamen Sorgerecht entgegenspricht oder äußert sie sich gar nicht, wird das Familiengericht dem Antrag des Vaters zustimmen. Entscheidend für das Gericht ist dabei immer das Wohl des Kindes.

Ähnlich ist der Fall, wenn der Vater das alleinige Sorgerecht für das gemeinsame Kind beantragt. Auch hier ist das Wohl des Kindes für das Gericht von ausschlaggebender Bedeutung.

Unterstützung vom Jugendamt

Unverheiratete Paare und insbesondere alleinerziehende Mütter haben die Möglichkeit, das Jugendamt um Unterstützung zu bitten. Das Jugendamt wird zum Wohl des Kindes dafür sorgen, dass der Unterhalt und das Sorgerecht gesichert sind. Der Beistand vom Jugendamt endet, wenn die Mutter dies wünscht. Sie endet auch automatisch, sobald das Kind volljährig wird oder die gemeinsame elterliche Vorsorge eintritt.

Für unverheiratete Paare wird den Müttern bei der Geburt vom Jugendamt immer eine freiwillige Bereitschaft angeboten. Das Standesamt hat für unverheiratete Paare eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Jugendamt, sobald ein uneheliches Kind geboren wird. Das Jugendamt muss dann der unverheirateten Mutter direkt Unterstützung bei der elterlichen Sorge anbieten.

Sorgerecht für unverheiratete Paare für den Vater schwieriger

Trennt sich ein unverheiratetes Paar mit Kindern ist es für den Vater deutlich schwieriger seinen Anspruch auf Sorge des Kindes durchzusetzen. Am einfachsten ist es, wenn beide Eltern schon vor der Geburt das gemeinsame Sorgerecht beantragen. Ansonsten geht das Recht komplett an die Mutter und der Vater muss seinen Anspruch auf Sorgerecht beim Jugendamt oder Familiengericht beantragen. In diesem Fall wird aber immer auch die Mutter angehört werden, die Gründe gegen das Recht des Vaters äußern kann.

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