Wer hat einen Anspruch auf Trennungsunterhalt, Ehegattenunterhalt & Kindesunterhalt?

Familienrecht

Trennungsunterhalt, Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt - Wer hat einen Anspruch?

Während einer Ehe ist jeder Partner verpflichtet mit seiner Arbeit zum Unterhalt der Familie beizusteuern. Daraus ergibt sich eine Verantwortung der Ehepartner füreinander, die auch nach einer Trennung nicht endet. Aus dieser Konsequenz ergibt sich der Unterhalt nach der Ehe. Inwieweit die ehemaligen Partner Unterhalt fordern können, klären wir in dem folgenden Artikel.

Unterhalt direkt nach der Trennung

Trennen sich Ehepartner kann ein Partner vom anderen einen angemessenen Unterhalt verlangen. Dieser Trennungsunterhalt erfordert jedoch immer eine Bedürftigkeit. Kann ein Partner nach der Trennung nicht mehr seinen gewohnten Lebensstandard finanzieren, ist dies bereits der Fall. Dies kann auf jeden Fall vermutet werden, wenn ein Ehepartner bisher nicht berufstätig war. Der bisher nicht berufstätige Ehepartner bräuchte nach einer Trennung nur eine Arbeit aufnehmen, wenn er nicht durch seine individuellen Verhältnisse wie Gesundheitszustand, Alter oder der Betreuung von Kindern daran gehindert wird.

Dem nicht berufstätigen Partner kann auch nicht zugemutet werden, von heute auf morgen die erstbeste Tätigkeit aufzunehmen.
Je länger die Trennung andauert, desto stärker rückt jedoch die Eigenverantwortung in den Vordergrund. Nach einem Jahr der Trennung muss schon ein sehr guter Grund für eine Arbeitsverweigerung und der Forderung nach Unterhalt vorliegen. Dies wäre denkbar bei der Erziehung von sehr kleinen Kindern bis zum dritten Lebensjahr.

Unterhalt nach der Scheidung

Der Ehegattenunterhalt nach der Scheidung ist eher der Ausnahmefall, da die Gerichte der Eigenverantwortung beider Partner in den vergangenen Jahren stärkere Bedeutung geben. Hier spielt insbesondere die Unterhaltsreform aus dem Jahr 2008 eine große Rolle, die die geschiedenen Partner dazu verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Ausnahmen stellen hier beispielsweise die Erziehung kleiner Kinder, eine schwere Krankheit, Umschulung oder Arbeitsunfähigkeit dar.

Diese Faktoren stellen jedoch immer ein großes Konfliktpotential zwischen den Partner dar, so dass es hier regelmäßig zu Streit und Gerichtsprozessen kommt.

Unterhalt für die Kinder

Die aus der Ehe vorhergegangenen Kinder haben einen Anspruch auf Unterhalt – dies ist unstrittig. Dabei erbringt der Partner, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht mit Kost und Logis für das Kind. Der andere Partner erbringt seine Pflicht durch Geldleistungen. Die Höhe richtet sich dabei nach den Einkünften des unterhaltspflichtigen Elternteils. Als Orientierung dient die Düsseldorfer Tabelle.

Auch hier findet eine Bedürfnisprüfung statt. Haben die Kinder selbst Einkünfte, die den Unterhaltsanspruch übersteigen, entfällt die Bedürftigkeit von Unterhalt. Bei minderjährigen Kindern wird hingegen immer eine Bedürftigkeit vermutet.

Wie vermeidet man am besten Streit um den Unterhalt?

Viele Streitigkeiten ließen sich umgehen, wenn sich die Ehepartner bereits im Vorfeld über ihre Eigenverantwortung nach der Ehe Gedanken machen würden. Allzu oft stehen hier einem rationalen Verhalten jedoch verletzte Gefühle innerhalb der Ehe im Weg.

Auch können Streitigkeiten durch Abschluss eines Ehevertrages vermieden werden. Je klarer die getroffenen Regelungen sind, umso weniger Konfliktpotential besteht im Fall einer Trennung oder Scheidung.

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