Trennungsunterhalt auch ohne früheres Zusammenleben

Familienrecht

Trennungsunterhalt auch ohne früheres Zusammenleben

Wenn sich die Partner nach einer Ehe trennen und unterschiedlich verdienen, besteht in aller Regel ein Anspruch auf einen Tren­nungs­un­ter­halt des geringer verdienenden gegenüber dem besserverdienenden Ehepartner. Schwieriger wird die Sache, wenn die Ehe arrangiert war und ein Zusam­men­leben der Partner nie stattgefunden hat.

Um einen solchen Fall und die Frage, ob Tren­nungs­un­ter­halt auch ohne Zusam­men­leben der Partner möglich ist, geht es in dem folgenden Artikel. Interessant ist hierbei ein Fall der vor dem OLG Frankfurt im Juli 2019 verhandelt wurde.

Die Situation

Eine deutsche Frau und ein britischer Mann, beide mit indischem Hintergrund, hatten sich gegenseitig nicht als Partner ausgesucht. Die Ehe wurde von den Eltern arrangiert. Die Frau lebte dabei bei ihren Eltern in Deutschland und ihr Mann lebte in Paris und hatte dort einen gut bezahlten Job. Er wohnte dort in einer Eigentumswohnung und hatte darüber hinaus noch eine vermietete Immobilie. Ein Zusam­men­leben des Paares fand nicht statt.

Geplant war eine gemeinsame Zukunft und ein Zusam­men­leben in Paris. Hierfür sollte die Ehefrau über kurz oder lang zu ihrem Ehemann nach Paris ziehen und sich beruflich versetzen lassen. Innerhalb des ersten Jahres der Ehe besuchte die Ehefrau ihren Mann an einigen Wochenenden in Paris. Dabei fanden gemeinsame Übernachtungen statt, jedoch keine intimen Kontakte.

Eine weitere Annäherung des Paares fand nicht statt. Stattdessen stellten die Partner fest, dass sie nicht zueinander passen und beschlossen nach einer gemeinsamen Aussprache sich zu trennen und scheiden zu lassen.

Ab diesem Zeitpunkt verlangte die Ehefrau von ihrem Mann Tren­nungs­un­ter­halt, da dieser besser verdiente.

Gerichtliche Entscheidung zum Trennungsunterhalt ohne Zusammenleben

In erster Instanz scheiterte die Ehefrau mit ihrem Ansinnen auf Tren­nungs­un­ter­halt. Das Amtsgericht entschied, dass die Ehe zu kurz bestanden hätte und nie gemeinschaftlich gewirtschaftet worden wäre. Die Ehefrau legte gegen den Beschluss Beschwerde ein.

In zweiter Instanz hob das OLG Frankfurt die Entscheidung des Amtsgerichts wieder auf und berief sich dabei auf die gängige Praxis des Bundesgerichtshofs. Danach spielt für die Entscheidung zum Tren­nungs­un­ter­halt keine Rolle, ob ein Zusam­men­leben der Partner stattgefunden hätte oder es jemals zu einer inhaltlichen Verwirklichung innerhalb der Lebensgemeinschaft gekommen wäre.

Nach Ansicht des OLG Frankfurt bestand die Ehe auch nicht zu kurz. Zum Entscheidungszeitpunkt bestand diese bereits 2 Jahre und auf dem Papier auch noch weiter. Zudem war vor der Heirat ein Zusam­men­leben der Partner in Paris geplant gewesen, so dass auch hier kein Grund bestand, einen möglichen Tren­nungs­un­ter­halt zu versagen.

Anspruch auf Trennungsunterhalt auch ohne Zusammenleben in der Ehe

Zusammenfassend kann man sagen, dass es für einen möglichen späteren Tren­nungs­un­ter­halt keine Rolle spielt, ob ein Zusam­men­leben während der Ehe stattgefunden hat. Dies zeigt nicht nur der vorliegende Fall, sondern auch ganz klar die gängige Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof.

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