Umgangsrecht - Bei Kontaktverweigerung droht eine Strafe

Familienrecht

Umgangsrecht - Bei Kontaktverweigerung droht eine Strafe

Eine Trennung beendet das Verhältnis der Eltern zueinander, nicht aber gegenüber dem Kind. Der Vater bleibt der Vater und die Mutter bleibt die Mutter. Pflegen die getrennten oder geschiedenen Eltern einen korrekten Umgang miteinander und gegenüber dem Kind, wird von diesem viel Druck genommen. Doch was, wenn es zwischen den Geschiedenen zum Streit kommt und Kinder in den Streit hineingezogen werden?

In solchen Fällen hilft das Gericht. Zentrales Element ist das gesetzlich geregelte Umgangsrecht. Eine Kontaktverweigerung ist immer noch möglich, kann aber bei Nichtvorliegen eines Rechtfertigungsgrundes mit Strafe geahndet werden. Aber auch wer das Umgangsrecht eigenmächtig erweitert, muss mit einer Strafe rechnen.

Umgangsrecht - im Mittelpunkt steht das Wohl des Kindes

Jeder Elternteil hat ein Umgangsrecht. Es besteht gleichermaßen auch eine gesetzliche Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Geregelt ist das Umgangsrecht im § 1684 Abs. 1 BGB. Begleitet werden Umgangsrecht und -pflicht von der Loyalitätspflicht der Eltern, die in § 1684 Abs. 2 BGB geregelt ist. Diese besagt, dass die Eltern alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil erschwert oder was die Erziehung des Kindes beeinträchtigen könnte.

Das Umgangsrecht besagt, dass Kind und nicht erziehungsberechtigter Elternteil grundsätzlich ein Recht auf regelmäßigen Kontakt haben. Dieses Recht muss vom anderen Elternteil respektiert und unterstützt werden. Eine Kontaktverweigerung ist nur in bestimmten Fällen gerechtfertigt. Liegt kein Rechtfertigungsgrund vor, kann eine Kontaktverweigerung eine Strafe nach sich ziehen.

Kontaktverweigerung - ein oft auftretendes Problem

Eine gesetzlich nicht gerechtfertigte Kontaktverweigerung kann im Falle einer Klage eine Strafe nach sich ziehen. Dennoch kommt es trotz geregeltem Umgangsrecht immer wieder zu einer Kontaktverweigerung durch den erziehungsberechtigten Elternteil. Allerdings hat dieser nicht das Recht, aus persönlichen Gründen eine Kontaktverweigerung vorzunehmen. Die Strafe kann verschiedene Wirkungen nach sich ziehen. So kann zum Beispiel das Recht über die freie Aufenthaltsbestimmung teilweise entzogen werden.

Möchte der erziehungsberechtigte Elternteil die Kontaktverweigerung durch einen Umzug ins Ausland durchsetzen, kann sogar das Sorgerecht entzogen werden. Bezieht jener Elternteil, dem das Sorgerecht obliegt, vom anderen Elternteil Unterhalt, kann es auch hier durch regelmäßige und ungerechtfertigte Kontaktverweigerung zu Einbußen kommen. Das Gericht kann wegen den regelmäßigen Verstößen die Unterhaltspflicht herabsetzen.

Ausnahmen vom Umgangsrecht

In bestimmten Fällen hat die erziehungsberechtigte Person das Recht, durch Kontaktverweigerung das Umgangsrecht zu beschränken oder gänzlich zu unterbinden, ohne mit Strafe bedroht zu werden. Dazu zählen zum Beispiel:

Körperliche Misshandlungen durch den anderen Elternteil

Verhaltensauffälligkeiten des Kindes – zeigt das Kind Verhaltensauffälligkeiten, die nach dem Besuch beim anderen Elternteil auftreten, kann das Umgangsrecht eingeschränkt oder aufgehoben werden. Auch ein betreuter Besuch ist als Lösung im Sinne des Kindes möglich. In solchen Fällen sollte immer das Gericht eingeschaltet werden.

Entführungsgefahr – liegt die Gefahr nahe, dass das Kind vom anderen Elternteil entführt werden soll, dann ist eine Kontaktverweigerung gerechtfertigt.

Ungerechtfertigte Kontaktverweigerung - so setzt man sein Recht durch

Fühlt sich der andere Elternteil durch die Kontaktverweigerung in seinem Umgangsrecht verletzt, kann er bei Gericht sein Umgangsrecht einklagen. Das Gericht kann in einem solchen Fall den Umgang der beiden Elternteile mit dem Kind verbindlich regeln und ist auch berechtigt, Anordnungen zu treffen. Regeln und Anordnungen werden mit Ordnungsgeld und Ordnungshaft durchgesetzt.

5/5 - (81 votes)
Gerne helfen wir auch Ihnen

Melden Sie sich und wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Verfügung.

5/5 - (81 votes)