Kein Urlaubsanspruch in Elternzeit

Arbeitsrecht

Kein Urlaubsanspruch in Elternzeit

Staat und Kirche sind klar voneinander getrennt. Der Arbeitsplatz bleibt einem auch nach einer Scheidung erhalten und wer eine zweite Ehe eingehen möchte, kann ebenfalls seinen Arbeitsplatz behalten. Das ist das Selbstverständnis, welches grundlegend vorherrscht. Doch es gibt eine Nische, wo diese Grundsätze nicht so selbstverständlich sind. Denn Arbeitnehmer mit kirchlichem Arbeitsverhältnis unterliegen speziellen Regelungen.

Dieser Frage geht der folgende Artikel nach und zeigt dies anhand eines konkreten Falls.

Welche Rechte und Pflichten bestehen in der Elternzeit?

Dies regelt das sogenannte Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Hiernach kann ein Arbeitnehmer von seinem Chef eine Elternzeit beanspruchen. Damit ruht das Arbeitsverhältnis, wird aber nicht beendet.

Der Mitarbeiter darf in dieser Zeit keinen Wettbewerb gegenüber seinem Unternehmen ausüben und sich auch nicht negativ über dieses äußern.

Der Arbeitgeber muss sich hingegen darum kümmern, dass er den Arbeitnehmer nach Beendigung der Elternzeit an einem angemessenen Arbeitsplatz wieder beschäftigen kann.

Wie ist der Anspruch auf Urlaub geregelt?

Ein Anspruch auf Urlaub bedingt zunächst einmal ein bestehendes Arbeitsverhältnis. Dies ist gegeben, da das Arbeitsverhältnis in der Elternzeit nicht beendet wird, sondern nur ruht. Im Grundsatz ergibt sich daraus, dass in dieser Zeit auch ein Anspruch auf Urlaub erworben wird.

Die Länge des Anspruchs ergibt sich einerseits aus dem deutschen Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und der europäischen Arbeitszeit-Richtlinie. Daraus ergibt sich ein Mindestanspruch von vier Wochen bezahlten Urlaub in einem Kalenderjahr.

Dieser Anspruch auf Urlaub muss vererbbar sein und auch Krankheit darf nicht zum Verfall führen. Hierzu gibt es bereits einschlägige Urteile des europäischen Gerichtshofs. Überdies treffen den Arbeitgeber noch Aufklärungspflichten hinsichtlich des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Urlaub.

Dem entgegen steht bei der Elternzeit allerdings der § 17 des BEEG, der es dem Arbeitgeber ermöglicht, den Jahresurlaubsanspruch in jedem Monat der genommenen Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Hieraus ergibt sich im Grunde ein Widerspruch.

Ein konkreter Fall für die Kürzung beim Anspruch auf Urlaub

Das Bundesarbeitsgericht hatte nun einen derartigen Fall zu entscheiden. Eine Arbeitnehmerin klagte darauf nach der Elternzeit einen Anspruch auf Urlaub beim derzeitigen Arbeitgeber zu haben. Nach Geburt von zwei Kindern und zweimaliger Elternzeit kündigte sie im März ihr Arbeitsverhältnis zum Juni des Jahres.

Nach ihrer Ansicht brauchte sie in dieser Zeit nicht mehr zu arbeiten, da sie einen entsprechenden Urlaubsanspruch aufgebaut hatte. Der Arbeitgeber sah dies anders, kürzte die Urlaubszeit gemäß § 17 BEEG und forderte die Arbeitnehmerin auf, ihre Arbeitsleistung zu erbringen.

Die Arbeitnehmerin scheiterte mit ihrer Klage bereits vor dem Arbeits- und Landesarbeitsgericht, so dass das Bundesarbeitsgericht entscheiden musste.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die vorherigen Urteile und bezog sich in seiner Begründung darauf, dass es mit der Kürzung des Urlaubsanspruches zu keinem Widerspruch gegen EU-Recht kommen würde. Das Unionsrecht verlange keinen Vergleich zwischen Arbeitnehmern in der Elternzeit und Arbeitnehmern, die ihrer Beschäftigung tatsächlich nachgegangen waren.

Das Bundesarbeitsgericht konnte sich zusätzlich noch auf ein ähnlich gelagertes Urteil des Europäischen Gerichtshofs berufen.

Anspruch auf Urlaub in Elternzeit besteht erst einmal nicht

Auch wenn hier sicherlich das letzte Wort noch nicht gesprochen ist, kann ein Arbeitnehmer derzeit keinen Anspruch auf Urlaub in der Elternzeit beanspruchen. Es bleibt abzuwarten, ob weitere gerichtliche Entscheidungen Licht in die Sache bringen.

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