Wohnungszuweisung nach Scheidung

Familienrecht

Wohnungszuweisung nach Scheidung

Ein häufiger Streitpunkt nach einer Scheidung bezieht sich darauf, wer die bisherige gemeinsame Wohnung oder Haus nach der Scheidung weiterhin nutzen kann. Bei einer gemeinsamen Wohnung oder Haus billigt das BGB in §1568a dem Ehepartner ein stärkeres Recht zur Nutzung zu, der auf die Wohnung in stärkerem Maße angewiesen ist. Berücksichtigt werden dabei Lebensverhältnisse und insbesondere auch das Wohl der gemeinsamen Kinder.

Das OLG Bamberg hatte im Jahr 2016 in einem Fall der Wohnungszuweisung in solch einem Fall zu entscheiden. Dieser Fall und das Urteil ist Thema des folgenden Artikels.

Der konkrete Fall

Ein Ehepaar bewohnte bis zu seiner Scheidung ein aus zwei Wohnungen bestehendes Haus. Nach der Scheidung im Jahr 2014 bewohnte die Frau zusammen mit ihrer Tochter die Wohnung im Erdgeschoss des Hauses, der Mann die Wohnung im ersten Stock. Einen eigenen Zugang hatte die obere Wohnung nicht.
Im Jahr 2016 beantragte die Ehefrau beim Familiengericht die alleinige Wohnungszuweisung des Hauses und ihren Ex-Mann dazu zu verurteilen, die Wohnung im ersten Geschoss zu räumen. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Der Ehemann ging jedoch in Berufung.

Das Urteil des OLG Bamberg und die Begründung zur Wohnungszuweisung

Das OLG Bamberg gab der Berufung des Ehemanns statt. Er kann somit in der Wohnung bleiben.

Zur Begründung: Nach §1568 Abs. 1 des BGB kann ein Ehegatte verlangen, dass der andere Ehegatte nach der Scheidung die Wohnung räumt, wenn dieser aufgrund der Lebensverhältnisse und zum Wohle der Kinder in stärkerem Maße auf die Nutzung der Wohnung angewiesen ist.

Der Partner, der die Wohnung räumen muss, kann für die Überlassung seines Wohnraums eine angemessene Entschädigung in Form einer ortsüblichen Miete verlangen.

Nun regelt §1568 Abs. 6 aber auch ganz klar, dass der Anspruch auf die Begründung eines Mietsverhältnisses 1 Jahr nach Rechtskraft der Scheidung endet.

Schwieriger ist die Frage, ob mit dieser Frist auch die Überlassung der Wohnung und damit die Wohnungszuweisung endet. Hierzu gibt es in der Literatur unterschiedliche Meinungen. Ein Meinungsteil erklärt, dass mit dem Fristablauf für das Mietverhältnis nicht auch die Wohnungszuweisung endet, ein anderer Teil ist der Meinung, dass genau dies gilt.

Das OLG Bamberg schloss sich der Meinung an, dass mit Ablauf der Frist für das Mietverhältnis auch die Frist für die Überlassung der Wohnung und damit der Wohnungszuweisung abgelaufen ist.

Da die Ehe am 4.12.2014 rechtskräftig geschieden wurde und die Wohnungszuweisung der Ehefrau erst am 13.4.2016 beantragt wurde, musste das Gericht der Berufungsklage des Ehemanns stattgeben.

Wohnungszuweisung muss innerhalb eines Jahres nach Scheidung erfolgen

Das BGB sieht zwar vor, dass es möglich ist, dass der Ehepartner den anderen Partner aus einer gemeinsamen Wohnung “entfernen” kann, allerdings ist die Wohnungszuweisung nach Ansicht des OLB Bamberg an die gleiche Frist von einem Jahr gebunden, wie die Begründung eines Mietverhältnisses.

Dies folgt allerdings auch einer gewissen Logik. So fällt es in der Tat schwer, die Dringlichkeit einer Wohnungszuweisung eines Partners nachvollziehbar zu machen, nachdem dieser Partner bereits seit über einem Jahr ohne diese leben konnte.

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