Zugewinnausgleich bei Scheidung: Bedeutung & Berechnung

Familienrecht
Zugewinnausgleich bei Scheidung: Bedeutung & Berechnung

Das Prinzip der Zugewinngemeinschaft ist der Normalfall bei der Eheschließung und kommt immer dann zum Tragen, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde, der etwas anderes regelt. Bei einer Scheidung kommt dem Zugewinnausgleich daher eine wichtige Rolle zu. Dabei wird das Vermögen der Partner bei der Schließung der Ehe verglichen mit dem Vermögen bei der Scheidung.

Der Begriff Zugewinnausgleich

Die Zugewinngemeinschaft ist der Normalfall in der Ehe ohne Ehevertrag und bezeichnet den sogenannten “gesetzlichen Güterstand”.

Gemeint damit ist, dass das Vermögen beider Partner sowohl bei der Schließung der Ehe, wie bei der Scheidung getrennt und selbstständig verwaltet wird.

Jeder der Partner haftet auch für die Schulden, die er alleine zu vertreten hat.

Ein Zugewinn an Vermögen, welcher einem Partner in der Zugewinngemeinschaft alleine zuzurechnen ist, bleibt zunächst auch ein Zugewinn in seinem Vermögen. Hier findet jedoch bei der Scheidung ein Zugewinnausgleich im Sinne des anderen Partners statt.

Berechnung vom Zugewinnausgleich

Beim Zugewinnausgleich vergleicht man das vorhandene Vermögen der beiden Ehepartner miteinander. Zu berücksichtigen ist dabei der Vermögenszuwachs jedes Partners in der Ehezeit.

Bestimmt wird dabei die Differenz zwischen dem End- und dem Anfangsvermögen, die der Partner bei der Eheschließung hatte. Relevant für den Zeitpunkt der Beendigung der Ehe ist dabei seit 2009 nicht mehr der Zeitpunkt der Scheidung, sondern der, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wurde.

Der Partner, der in der Ehe einen größeren Zugewinn hatte, muss dem anderen Partner die Hälfte des Zugewinns als Zugewinnausgleich zahlen.

Für den Zugewinnausgleich ist es für die Partner natürlich günstig, wenn das Anfangsvermögen möglichst hoch und das Endvermögen möglichst gering ist. Dies führt zu den Problemen bei der Zugewinngemeinschaft.

Probleme beim Zugewinnausgleich

In der Praxis wird beim Zugewinnausgleich seitens der Partner gerne getrickst, um hohe Zahlungen zu vermeiden. So werden höhere Vermögen gerne klein geredet oder gar verschwiegen. Laut Gesetz hat jeder der Partner gegenüber dem anderen Partner einen Anspruch auf konkrete Vorlage eines Verzeichnisses über sein Vermögen und kann hierfür auch entsprechende Belege einfordern. Hier empfiehlt sich auch eine Dokumentation über die Trennung, damit nicht einer der Partner die Möglichkeit hat, Vermögenswerte verschwinden zu lassen.

Seit 2009 kann jeder der Partner auch Auskunft über das Anfangsvermögen bei Schließung der Ehe erhalten. Hat ein Partner trotz der Auskunftspflicht den Eindruck, dass relevante Vermögenswerte verschwiegen werden, hat er die Möglichkeit vom anderen Partner eine eidesstattliche Versicherung verlangen.

Die Auskunftspflicht betrifft dabei die Punkte: Anfangs -und Endvermögen, Schenkungen und Erbschaften in der Ehezeit und Vermögensverschiebungen zum Nachteil des anderen Partners.

Zugewinnausgleich bei Scheidung

Bei der überwiegenden Anzahl an Ehen in Deutschland gibt es keinen Ehevertrag, womit automatisch die Zugewinngemeinschaft gilt. Bei der Scheidung wird dann der Zugewinnausgleich relevant, wobei einer der Partner dem Anderen einen Ausgleich für den geringeren Vermögenszuwachs in der Ehe zahlt. In der Praxis gibt es gerade bei größeren Vermögen eines Partners häufiger Probleme, da diese Vermögen gerne verschwiegen oder klein gerechnet werden.

Hier sollte der andere Partner die Hilfe eines qualifizierten Rechtsanwalts bzw. Fachanwalts zu Rate ziehen, um keinen Vermögensnachteil zu erleiden.

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