Aufhebungsvertrag schwerbehinderter Menschen

Arbeitsrecht

Aufhebungsvertrag mit Schwerbehindertem wirksam?

Der Aufhebungsvertrag ist eine alternative Form der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Im Gegensatz zur Kündigung, die einseitig erfolgt, findet hier eine einvernehmliche Beendigung statt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich darauf, dass Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden.

Wie ist das aber als Schwerbehinderter, der einen zusätzlichen Kündigungsschutz hat. Der folgende Artikel klärt über die wichtigsten Fragen zu diesem Thema auf.

Warum einen Aufhebungsvertrag abschließen?

Der Aufhebungsvertrag oder auch Auflösungsvertrag genannt, wird vom Arbeitgeber gerne genutzt, um arbeitsrechtliche Streitigkeiten mit dem Arbeitnehmer zu vermeiden. Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer zieht den Aufhebungsvertrag einer Kündigung unter Umständen vor, da eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei einem neuen Arbeitgeber vermutlich besser ankommt als eine Kündigung. In der Regel einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die Zahlung einer Abfindung für jedes Beschäftigungsjahr.

Warum sollte man bei einem Aufhebungsvertrag als Schwerbehinderter besonders vorsichtig sein?

Ein Aufhebungsvertrag birgt auch erhebliche Risiken, insbesondere als Schwerbehinderter Arbeitnehmer. Dazu gehört eine mögliche Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Grundsätzlich ist es so, dass wer sein Arbeitsverhältnis selbst kündigt, eine Sperrzeit von 12 Wochen auf einen möglichen Arbeitslosengeldanspruch erhält. Bei einem Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst.

Damit hier keine Sperrzeit von der Bundesagentur für Arbeit verhängt wird, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. So darf der Arbeitnehmer nur maximal ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr als Abfindung erhalten. Zudem hätte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch ohne Aufhebungsvertrag betriebsbedingt kündigen können die Kündigungsfrist wurde eingehalten. Der Arbeitnehmer muss zudem unbefristet eingestellt gewesen sein.

Ein Schwerbehinderter Arbeitnehmer kann einen Aufhebungsvertrag abschließen, verzichtet damit aber auf seinen besonderen Kündigungsschutz. Damit steigt die Wahrscheinlichkeit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld erheblich.

Ein Schwerbehinderter sollte daher auf jeden Fall mit dem Integrationsamt und der Agentur für Arbeit sprechen, bevor er einen Aufhebungsvertrag unterschreibt.

Wirksamkeit von Aufhebungsvertrag mit schwerbehinderten Arbeitnehmer - Ein konkreter Fall

Das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz sah sich mit einem Fall konfrontiert, bei dem ein Schwerbehinderter auf Diskriminierung gegen seinen Arbeitgeber klagte. Grund war ein geschlossener Aufhebungsvertrag.

Das Gericht entschied, dass der Aufhebungsvertrag wirksam ist und wies die Klage des Arbeitnehmers ab. Als Schwerbehinderter wollte der Arbeitnehmer den Vertrag anfechten und machte arglistige Täuschung geltend. Dem konnte das Arbeitsgericht nicht folgen. Zum einen hatte der Arbeitnehmer den Vertrag erst nach Ablauf der Frist angefochten, zum anderen konnte der Arbeitnehmer auch nicht darlegen, inwiefern der Arbeitgeber ihn arglistig getäuscht haben sollte.

Der Mitarbeiter gab noch an, dass bereits ein anderer Schwerbehinderter im gleichen Unternehmen mit einem Aufhebungsvertrag getäuscht wurde. Aber auch dies konnte er nicht ausreichend belegen. Das Gericht konnte dies letztlich nur als reine Behauptungen des Arbeitnehmers bewerten und entschied im Sinne des Arbeitgebers.

Überdies stellte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine ausreichende Abfindung in Aussicht und gab diesem ausreichend Bedenkzeit ohne die Situation als Schwerbehinderter auszunutzen.

Aufhebungsvertrag als Schwerbehinderter - Vorsicht ist geboten

Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit einem schwerbehindertem Arbeitnehmer rechtswirksam abschließen. Aufgrund der erheblichen Auswirkungen sollte sich der Schwerbehinderte aber sehr genau beraten lassen, bevor er einen solchen Vertrag unterschreibt.

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