Die Bedeutung der Schuld am Scheitern der Ehe für die Scheidung

Familienrecht

Die Bedeutung der Schuld am Scheitern der Ehe für die Scheidung

Die Scheidung einer Ehe ist für die Beteiligten in aller Regel mit verletzten Gefühlen verbunden. Viele Partner sehen die Schuld an der Trennung und am Scheitern der Ehe beim anderen Partner und möchten, dass dieser dafür bestraft wird. Nun greift im deutschen Recht seit 1977 nicht mehr das Prinzip der Schuld, sondern das sogenannte Zerrüttungsprinzip.

Was dies in der Praxis genau bedeutet und welche Folgen sich daraus ergeben, erklärt der folgende Artikel.

Unterschied Prinzip von Zerrüttung statt Schuld

Bis zum Jahr 1977 konnte eine Ehe nur geschieden werden, wenn einer der Partner sich schuldhaft, sprich ehewidrig, verhalten hatte. Dies führte dazu, dass der schuldhafte Teil Nachteile bei der Bestimmung der Unterhaltspflichten hatte.

In der Praxis stellte sich das Prinzip der Schuld bei der Scheidung aber immer als schwierig heraus, weil es sehr oft dazu führte, dass vor Gericht “schmutzige Wäsche” gewaschen wurde und die Eheleute sich gegenseitig beschuldigten.

Mit der Reform auf das Zerrüttungsprinzip änderte sich dies grundlegend. Das neue Scheidungsrecht geht davon aus, dass eine Ehe dann geschieden werden muss, wenn sie gescheitert ist. Dabei kommt es auch nicht auf einen Partner an, der die alleinige Schuld trägt. Die Ehe ist dann als gescheitert anzusehen, wenn die Partner ein Jahr bei einer einvernehmlichen Scheidung und drei Jahre bei einer uneinigen getrennt leben.

Schwerwiegendes Fehlverhalten

Im Rahmen des Zerrüttungsprinzips spielt die Schuld am Scheitern der Ehe und der Scheidung keine große Rolle mehr. Eine seltene Ausnahme gibt es bei einem schwerwiegenden Fehlverhalten einer der Partner.

Dies ist der Fall, wenn einem der Partner der Ablauf des Trennungsjahres nicht zugemutet werden kann. Dann greift die sogenannte unzumutbare Härte.

Ein Beispiel hier wäre die schwere Drogensucht eines der Partner oder erhebliche körperliche Gewalt gegenüber dem anderen Partner. In der Praxis ist eine Scheidung in solchen Fällen aber zum Glück die Ausnahme.

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

Auch wenn die Schuld bei der Scheidung keine große Rolle mehr spielt, sieht das heutige Familienrecht noch die Möglichkeit vor, den Ehegattenunterhalt unter bestimmten Bedingungen zu verwirken.

Eine solche Schuld kommt beispielsweise in Betracht, wenn einer der Partner gegenüber dem anderen Partner oder nahen Angehörigen ein Verbrechen begeht. Auch wenn der Unterhaltsberechtigte ganz bewusst seine Bedürftigkeit herbeiführt, indem er seine Arbeit aufgibt oder vorhandene Vermögenswerte verschweigt, könnte ein solcher Fall vorliegen.

Bei Untreue in der Ehe ist das nicht ganz so einfach. Hier sehen die Familiengerichte die Schuld und die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs erst ab einem gewissen Grad des außerehelichen Vergehens. Ein einmaliger Seitensprung wird in aller Regel abgelehnt, eine außereheliche Beziehung dagegen kann durchaus als Grund für eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gelten.

Schuld spielt bei der Scheidung nur noch untergeordnete Rolle

Seit der Reform des Scheidungsrechts im Jahr 1977 spielt die Schuld bei der Scheidung der Ehe keine wichtige Rolle mehr. Heute greift das Zerrüttungsprinzip, wonach eine Ehe gescheitert ist, wenn die Partner länger getrennt leben. Das Prinzip der Schuld greift nur in wenigen Ausnahmen.

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