Fehlannahmen zum Trennungsjahr

Familienrecht

Trennungsjahr - Annahme und Wirklichkeit

Rund um das Trennungsjahr und die Scheidung gibt es viele Auffassungen und Irrtümer. Dazu gehört beispielsweise, dass eine Scheidung schnell ablaufen kann, wenn die Ehe nur kurz andauerte oder die Vermutung, dass nach der Scheidung immer die Ehefrau das Sorgerecht erhält. Über die schlimmsten Fehler in Bezug auf das Trennungsjahr möchten wir Sie in dem folgenden Beitrag aufklären.

1. Mit der Trennung von Tisch und Bett läuft automatisch das Trennungsjahr

Ganz so einfach ist das leider nicht. Eine klare Trennung ist zweifellos vollzogen, wenn ein Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht. Mit dem Auszug beginnt dann auch das Trennungsjahr.

Schwieriger wird es, wenn beide Partner in der Wohnung verbleiben und weiter zusammenwohnen. Eine reine Trennung von Tisch und Bett genügt hier nicht, um das Trennungsjahr zu begründen. Dies bedingt nämlich, dass alle Gemeinsamkeiten der Ehe aufgegeben werden. Dazu gehört beispielsweise auch, dass sich jeder um seine eigene Wäsche kümmert und für sich selbst eine eigene Mahlzeit zubereitet.

2. Für die Beantragung der Scheidung muss das Trennungsjahr abgewartet werden

Eine der Voraussetzungen für die vollzogene Scheidung ist der Ablauf des Trennungsjahres – soweit richtig. Die Scheidung kann jedoch auch schon vor Ablauf beantragt werden. Wichtig ist nur, dass beim konkreten Scheidungstermin das Trennungsjahr vollzogen ist. Bis zu diesem dauert es aber nach Antragstellung noch mindestens 3 Monate, in denen schon Dinge wie der Versorgungsausgleich geregelt werden können.

3. Dem Familiengericht kann man auch ein früheres Datum der Trennung angeben.

Es ist keine gute Idee das Familiengericht über das tatsächliche Datum der Trennung zu belügen. Diese Lüge steht sogar unter Strafe. Schließlich hat das Trennungsjahr einen Sinn und soll den Beteiligten die Möglichkeit geben, Ihre Entscheidung zu überdenken und noch einmal zusammenzufinden.

4. Eine Versöhnung im Trennungsjahr und die Trennung ist Geschichte

Auch das ist ein Irrtum. Das Jahr der Trennung soll den Beteiligten die Möglichkeit geben, sich wieder zu versöhnen. Dauert der Versöhnungsversuch nur kurze Zeit und die Trennung wird dann fortgesetzt, beeinträchtigt dies das Trennungsjahr nicht.

5. Ein Ehegattensplitting ist nach der Trennung nicht mehr möglich

Dies stimmt so nicht. Im Jahr der Trennung kann noch die gemeinsame Veranlagung gewählt werden. Erst ein Jahr nach Vollzug der Trennung ist dies nicht mehr möglich.

6. Es gibt keinen Ehegattenunterhalt mehr nach Ablauf des Trennungsjahres

Das ist Unsinn. Nachehelicher Unterhalt ist sogar die Regel, insbesondere wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind. Hier muss der Partner, der Unterhalt zahlen soll, darlegen, warum ihm dies nach der Scheidung nicht möglich sein soll.

7. Für den Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich ist der Trennungszeitpunkt relevant

Auch das ist so nicht richtig. Relevant ist der Zeitpunkt, an dem der Antrag auf Scheidung zugestellt wird. Somit gelten Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich für den überwiegenden Anteil des Trennungsjahres.

Fazit

Es gibt sehr viele Annahmen, die sich um das Trennungsjahr und die Scheidung ranken. Viele davon sind schlicht falsch. Umso wichtiger ist es daher, sich im Zweifelsfall an einen Experten zu wenden, der Sie über die Irrtümer aufklärt und hilfreich zur Seite steht.

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