Besonderheiten bei Kündigungen in der Probezeit

Arbeitsrecht

Diese Besonderheiten gelten bei der Kündigung in der Probezeit

Kündigung in der Probezeit - wenn es anders kommt, als man denkt

Die Probezeit dient dem gegenseitigen Kennenlernen in einem Arbeitsverhältnis. In dieser Zeit kann sich ein Arbeitgeber darüber klar werden, ob er die neue Arbeitskraft übernehmen möchte. Vermag die neue Arbeitskraft nicht zu überzeugen oder bestehen andere Gründe, dann kann man den Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen ordentlich kündigen.

Warum die Kündigung während der Probezeit selten ausgesprochen wird

Probezeit und Kündigung schließen einander nicht aus. Um nicht einem Mitarbeiter mit fester Anstellung die Kündigung aushändigen zu müssen, will man sich vorher von ihm ein Bild machen. Genau dazu dient die Probezeit. Während dieser Phase hat der Arbeitgeber ausreichend Gelegenheit, die neue Arbeitskraft besser kennen zu lernen. Er kann sich davon ein Bild machen, ob die neue Mitarbeiterin oder der neue Mitarbeiter pünktlich erscheint, seinen Arbeitsplatz sauber hält, die Arbeit zuverlässig erledigt und wie sie oder er mit Kollegen und Kunden zurechtkommen. Die Probezeit beträgt maximal sechs Monate. Das sollte reichen, um sich ein umfassendes Bild zu machen.

Wenn der Arbeitgeber positiv beeindruckt ist, wird der die neue Arbeitskraft übernehmen und ihr einen unbefristeten Arbeitsvertrag anbieten. Es ist auch möglich, den Arbeitnehmer einfach weiter zu beschäftigen. Ein schriftlicher Vertrag ist nicht unbedingt nötig, hat aber mehr Beweiskraft. Weckt die neue Fachkraft beim Arbeitgeber jedoch nicht den Wunsch nach einer längeren Zusammenarbeit, dann sollte die Kündigung in der Probezeit ausgesprochen werden. Bei einem befristeten Arbeitsvertrag, kann man das befristete Arbeitsverhältnis einfach auslaufen lassen. Eine Kündigung ist dann nicht zwingend nötig.

Kündigung während der Befristung- wenn es nicht anders geht

Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann oft schon zu lang sein. Manchmal gibt es Gründe, warum sich die neue Arbeitskraft und der Arbeitgeber trotz aller Bemühungen nicht verstehen. Diese Differenzen können schon sehr früh zu Vorschein kommen und das gesamte Arbeitsklima vergiften. In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber im Sinne seines Unternehmens und der übrigen Mitarbeiter handeln. Es kann aber auch eine wirtschaftliche Notlage sein, die den Arbeitgeber dazu zwingt. Was auch immer der Grund für die Kündigung ist, der Arbeitgeber kann auch während der Probezeit kündigen.

Kündigung in der Probezeit: Die Frist beträgt zwei Wochen

Während der Probezeit gibt es keine Kündigung zum Ende oder zum 15. eines Monats. Stattdessen endet das Arbeitsverhältnis exakt auf den Tag genau zwei Wochen nach Mitteilung der Kündigung des Arbeitgebers an die betroffene Arbeitskraft. Damit die Kündigung wirksam ist, muss die Kündigungserklärung schriftlich erfolgen.

Kündigungsschutz während der Probezeit

Ein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz ist während der Probezeit nicht vorgesehen. Einzig die §§ 134, 138 und 242 des BGB sehen einen Kündigungsschutz vor, die in der Praxis aber an der Möglichkeit der Beweisführung scheitern. Denn eine sitten- und treuwidrige Kündigung lassen sich nur schwer beweisen. Nicht anders verhält es sich mit der Maßregelkündigung.

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