Wann eine Blitzscheidung möglich ist?

Familienrecht

Wann ist eine Blitzscheidung möglich?

Eine Ehe kann im rechtlichen Sinne geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Hierfür sieht der Gesetzgeber strenge Regeln vor. So ist vor einer Scheidung in aller Regel der Ablauf von einem Trennungsjahr abzuwarten. Diese Regelung ist durchaus sinnvoll, da übereilte Entschlüsse zu einer Trennung vermieden werden sollen und den Partnern die Gelegenheit zu einer Versöhnung gegeben wird.

Manchmal kann jedoch der Ablauf vom Trennungsjahr vor der Scheidung den Beteiligten nicht zugemutet werden.

Welche Gründe können für eine Blitzscheidung vorliegen?

Die Scheidung vor Ablauf vom Trennungsjahr wird im Allgemeinen als Härtefallscheidung bezeichnet. Damit ist gemeint, dass es einem der Partner nicht zugemutet werden kann, dass Trennungsjahr abzuwarten.

Oft gibt es in diesem Bereich Streit, weil umgangssprachlich “schmutzige Wäsche” gewaschen werden muss.

Ein Grund für eine Scheidung vor Ablauf vom Trennungsjahr liegt bei einer Drogenabhängigkeit einer der Partner vor. Hierzu zählt auch die Alkoholabhängigkeit. Die Gerichte verlangen hier aber zusätzlich, dass der abhängige Partner nicht gewillt ist an einem entsprechenden Entzug teilzunehmen.

Leider ein häufiger Grund für eine Härtefallscheidung ist die wiederholte Gewalt in der Ehe gegen einen Partner und die Kinder. Hierzu zählen auch Bedrohungen, die Leib und Leben gefährden und heftige Beleidigungen.

Die Gerichte erkennen eine Scheidung vor Ablauf vom Trennungsjahr auch dann an, wenn einer der Partner bereits eine neue Beziehung aufgenommen hat und mit dem neuen Partner ein Kind erwartet.

Schwieriger wird es beispielsweise bei einer Nichtzahlung von Unterhalt. Dies alleine stellt noch keinen Grund für eine unzumutbare Härte und eine sofortige Scheidung dar. Dies muss schon über einen längeren Zeitraum erfolgen, der im schlimmsten Fall sogar den Ablauf vom Trennungsjahr überdauert.

Welche Gründe reichen nicht für eine Blitzscheidung?

Eine Scheidung vor Ablauf vom Trennungsjahr erfordert sehr massive, objektive Gründe, die vom Familiengericht streng geprüft werden. Ein reine subjektiv empfundene Gefühllosigkeit eines Partners oder emotionale Kälte reichen hier nicht aus.

Dies gilt in aller Regel auch für einen einmaligen Ehebruch oder eine einmalige körperliche Auseinandersetzung, sofern diese noch als “Ausrutscher” gewertet werden kann.

Gerade im Bereich des Ehebruchs ist die Definition schwierig, ab welchem Zeitpunkt die Gerichte hier von einem ausreichenden Grund sprechen für eine Scheidung aus Härtefallgründen. Die außereheliche Beziehung sollte zumindest einige Zeit (3 Monate) andauern, um den Ablauf vom Trennungsjahr zu umgehen.

Eine gleichgeschlechtliche Beziehung kann dagegen schon bei einem einmaligen Ehebruch ausreichen, um den Ablauf vom Trennungsjahr zu vermeiden.

Definition oft schwierig

Es gibt einige Gründe, die sehr klar für eine Unzumutbarkeit eines Partners sprechen, den Ablauf vom Trennungsjahr abzuwarten. Es gibt aber auch genug Gründe, die grenzwertig sind und bei denen ein Streit vorprogrammiert ist. Sinnvoll ist es daher vor Beantragung einer Scheidung als Härtefall, einen Experten zu Rate zu ziehen.

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