Fristlose Kündigung nach Corona-Quarantäne-Selfie

Arbeitsrecht

Fristlose Kündigung nach Corona-Quarantäne-Selfie

Das Corona Virus ist in aller Munde und führt auch im Arbeitsrecht zu Problemen, die es in dieser Form bisher so nicht gab. So stellt sich auch die Frage, ob ein Mitarbeiter, der sich in Quarantäne befindet und ein Selfie mit anderen Personen macht, einen in Verstoß gegen den Arbeitsvertrag begeht, der eine Fristlose Kündigung für den Arbeitgeber möglich macht.

Der folgende Artikel befasst sich mit einem Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück zum Thema Verhalten in Quarantäne und wie sich dieses arbeitsrechtlich auswirken kann.

Fall: Techniker postet Selfies während der Quarantäne

Ein Techniker postete in seiner Freizeit ein privates Foto mit einem Selfie, welches ihn mit weiteren Personen im engen Kreis zeigte. Dieses Foto war unterschrieben mit dem Spruch: “Quarantäne bei mir”.

Der Arbeitgeber sah in dem Selfie eine erhebliche Pflichtverletzung des Mitarbeiters und sprach die Frist­lose Kün­di­gung aus. Zum Thema Corona hatte er kurz zuvor eine Betriebsversammlung abgehalten und seine 25 Mitarbeiter über die Sicherheitsvorschriften informiert. Die Frist­lose Kün­di­gung auf das Selfie erfolgte, ohne vorher eine Abmahnung auszusprechen. Das Selfie des Mitarbeiters belege ganz klar, dass dieser die Corona Maßnahmen in der Quarantäne nicht ernst nehme und eine Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar wäre,

Der Mitarbeiter wollte die Frist­lose Kün­di­gung nicht hinnehmen und erhob Kündigungsschutzklage. Er stellte klar, dass das Selfie mit der Quarantäne nur ein Scherz sein sollte und dass eine Abmahnung in diesem Fall auch gereicht hätte.

Klarzustellen ist auch noch, dass ein Fehlverhalten eines Mitarbeiters, welches außerhalb des Dienstes erfolgt, grundsätzlich arbeitsrechtlich irrelevant ist. Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn das Fehlverhalten auf das Arbeitsverhältnis ausstrahlt oder ein Bezug zum Arbeitgeber hergestellt werden kann.

Wie ging der konkrete Fall aus?

Die Parteien einigten sich außergerichtlich auf eine ordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Mitarbeiter erhielt seinen Lohn für die Zeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter. Hinzu kommt noch eine Abfindung in Höhe eines Monatsgehaltes, in diesem Fall 2.000 EUR.

Dadurch das das Arbeitsgericht kein Urteil sprechen musste, steht eine arbeitsrechtliche Klärung ähnlicher Fälle aus. Somit bleibt fraglich, ob eine Frist­lose Kün­di­gung möglich ist, durch ein Fehlverhalten eines Mitarbeiters in Quarantäne.

Eine arbeitsrechtliche Klärung bei Quarantäne bleibt abzuwarten

Die Situation ist schwierig. Grundsätzlich kann ein Fehlverhalten eines Mitarbeiters nicht arbeitsrechtlich belangt werden, wenn sich dies nicht auf seine Arbeit auswirkt oder auf den Arbeitgeber zurückgeführt werden kann. Dies gilt selbst bei Straftaten des Mitarbeiters.

Inwieweit dies bei einer Quarantäne bei Corona gilt, ist aber nicht so einfach zu beurteilen. Immerhin könnte ein Arbeitgeber tatsächlich durch ein privates Fehlverhalten bei Corona darauf schließen, dass sich der Mitarbeiter auch betrieblich nicht an Schutzmaßnahmen hält, und andere Mitarbeiter gefährden könnte. Dann würde ein privates Selfie in Quarantäne auch arbeitsrechtlich relevant werden.

Klar ist jedoch auch, dass eine Frist­lose Kün­di­gung nur als allerletztes Mittel einzusetzen ist, wenn alle anderen arbeitsrechtlichen Mittel ausgeschöpft worden sind, wie beispielsweise Ermahnungen und eine Abmahnung. In diesem Zusammenhang könnte der Mitarbeiter auch in eine unbezahlte Quarantäne gesetzt werden.

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