Kindertagestätte: Kündigung wegen Kirchenaustritt unwirksam

Arbeitsrecht

Kindertagestätte: Kündigung wegen Kirchenaustritt unwirksam

Eine Kündigung ist in aller Regel für einen Arbeitnehmer eine unschöne Erfahrung, die weitreichende Folgen nach sich zieht. Nun sieht das Kündigungsschutzgesetz für den Arbeitgeber diverse Voraussetzungen vor, damit eine Kündigung überhaupt wirksam ist. Interessant ist es in diesem Zusammenhang auch, wenn ein Mitarbeiter in einem christlichen Unternehmen seinen Kirchenaustritt erklärt und daraufhin von seinem Arbeitgeber gekündigt wird.

Um einen solchen Fall und die Entscheidung des Gerichts geht es in dem folgenden Artikel.

Kirchenaustritt – Der konkrete Fall

Der Mitarbeiter ist als Koch in einer evangelischen Kindertagesstätte beschäftigt. Die Kirchengemeinde betreibt insgesamt 51 Tageseinrichtungen für etwa 1.900 Kinder.

Im Jahr 2019 erklärte der Mitarbeiter seinen Kirchenaustritt aus der evangelischen Kirche und erhielt kurz darauf seine außerordentliche und fristlose Kündigung.

Die Kirche begründete die Kündigung damit, dass der Koch mit dem Kirchenaustritt ganz massiv gegen die vertraglichen Loyalitätspflichten verstoßen habe und eine Weiterbeschäftigung daher nicht zumutbar sei.

Der Mitarbeiter klagte vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung und begründete die Kündigungsschutzklage damit, dass sein einziger Kontakt mit den Kindern in der Tagesstätte in der Ausgabe von Getränken bestand. Mit den Erziehern in der Tagesstätte hätte es auch nur in einer Teamsitzung alle 14 Tage ein organisatorisches Gespräch gegeben.

Das Arbeitsgericht Stuttgart gab der Kündigungsschutzklage des Kochs Recht und hielt die Kündigung für unwirksam. Daraufhin legte die Kirchengemeinde Berufung ein und klagte seinerseits vor dem Landesarbeitsgericht als nächsthöhere Instanz.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Stuttgart

Das Landesarbeitsgericht Stuttgart bestätigte das Urteil der Vorinstanz und gab dem Mitarbeiter Recht.

Damit ist die Kündigung unwirksam und die Kirchengemeinde muss den Koch weiterbeschäftigen.

In seiner Begründung teilte das Gericht mit, dass durch den Kirchenaustritt die Loyalitätspflichten aus der Sicht des Gerichts nicht verletzt wurden. Die Erwartung an die Loyalität der Mitarbeiter seitens der Kirchengemeinde sei keine berechtigte und wesentliche Anforderung an die Eignung des Mitarbeiters. Insofern kann der Kirchenaustritt des Mitarbeiters auch nicht als Begründung für eine Kündigung ausreichen. Insofern wurde die Berufung der Kirchengemeinde verworfen und die Kündigung des Mitarbeiters bleibt unwirksam.

Ähnlicher Fall eines Chefarztes

Einen ähnlichen Fall hatte bereits 2018 der Europäische Gerichtshof zu entscheiden. Damals war ein Chefarzt von einem katholischen Krankenhaus gekündigt worden, weil er noch ein zweites Mal geheiratet hatte. Der Europäische Gerichtshof urteilte in diesem Fall im Sinne des Chefarztes und bezweifelte in der Entscheidung, dass das katholische Verständnis der Ehe eine berechtigte Anforderung an die persönliche Eignung des Arztes darstelle.

Rechte der Mitarbeiter von christlichen Gemeinden gestärkt

Die kirchlichen Einrichtungen in Deutschland beschäftigen sehr viele Mitarbeiter. Immer wieder mal kommt es zu Kündigungen seitens der Kirchengemeinden wegen fehlender Loyalität zur Kirche, wenn ein Mitarbeiter seinen Kirchenaustritt erklärt.

Mit dem obigen Urteil stärkt das Landesarbeitsgericht Stuttgart nun diesen Mitarbeitern weiter den Rücken. Eine Kündigung seitens der Kirche ist nur dann möglich, wenn die Zugehörigkeit der Religion eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte Anforderung an den Arbeitsplatz stelle.

Eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage nach dem Kirchenaustritt steht allerdings noch aus.

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