Kündigung: "Kleinbetrieb-Arbeitgeber" darf seine Ehefrau kündigen

Arbeitsrecht

Kündigung: "Kleinbetrieb-Arbeitgeber" darf seine Ehefrau kündigen

Eine Scheidung ist für die Beteiligten in aller Regel eine unerfreuliche Angelegenheit. Es geht um verletzte Gefühle und darüber hinaus gibt es oft Streit um Kinder, Unterhalt, Zugewinn und so weiter. Noch schwieriger wird es, wenn der Ehemann als Kleinunternehmer tätig und die Ehefrau bei ihm angestellt ist. Hier ist dann die Frage, ob eine Kündigung seitens des Ehemanns ausgesprochen werden darf. Einen entsprechenden Fall hatte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden. Dieses Verfahren soll im folgenden Artikel dargestellt werden.

Ausgangssituation: Kündigung der Ehefrau im Kleinbetrieb

Der Ehemann hat einen kleinen Betrieb mit durchweg weniger als 5 Mitarbeitern. Die Ehefrau war in dem Betrieb ihres Mannes seit 8 Jahren angestellt. Nachdem sich das Paar trennte und das Scheidungsverfahren eingeleitet worden war, erhielt die „Noch-Ehefrau“ die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die Ehefrau klagte gegen die Kündigung, da sie die sozialen Aspekte nicht genügend berücksichtigt sah. In den Betrieb ihres Mannes wurden noch Mitarbeiter eingestellt, die deutlich jünger waren und was für einen entsprechenden Bedarf des Betriebs sprechen würde.

Die Kündigung nur auf den Umstand hin auszusprechen, dass sich das Paar getrennt hätte und eine Scheidung bevorstehe, würde einen Verstoß gegen den Schutz der Ehe nach Artikel 6 des Grundgesetzes entsprechen. Die Kündigung sei somit zurückzuweisen.

Entscheidung des Gerichts: Kündigung rechtswirksam

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab dem Ehemann recht und hielt die Kündigung für rechtswirksam.

Zunächst einmal unterlag der Betrieb aufgrund der geringen Beschäftigungszahl nicht dem Kündigungsschutzgesetz. Grenze sind hier 10 Beschäftigte. Damit mussten auch keine sozialen Aspekte in der Kündigung der Ehefrau berücksichtigt werden. Wird dieser Wert nicht erreicht, spricht die Gesetzgebung von einem Kleinunternehmen. Den Kleinunternehmen kann es nicht zugemutet werden, sich den Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes zu unterwerfen. Insofern kann ein Kleinunternehmen eine Kündigung aussprechen, ohne verhaltensbedingte, persönliche oder betriebsbedingte Gründe anführen zu müssen.

Das Gericht konnte auch nachvollziehen, dass der Ehemann aufgrund der familiären Trennung keine Grundlage mehr für eine persönliche Zusammenarbeit sah. Dies würde auch nicht gegen Artikel 6 des Grundgesetzes zum Schutz der Ehe zuwiderlaufen. Der Schutz der Ehe bestünde gerade darin, persönliche Spannungen nach der Trennung zu vermeiden. Insofern würde die Kündigung und damit die berufliche Trennung gerade nicht gegen das Grundgesetz zum Schutz der Ehe verstoßen.

Das trotzdem keine willkürliche Kündigung auch in einem Kleinunternehmen erfolgen kann, stellt § 242 BGB sicher. Die Kündigung als Verstoß gegen Treu und Glauben meint hier, dass diese nicht aus sachfremden Gründen oder willkürlich erfolgen darf. Insofern ist auch zumindest ein gewisses Maß an sozialen Aspekten zu berücksichtigen. Hierauf bezog sich die Ehefrau.

Das Gericht sah in dem Verhalten des Ehemanns in diesem Fall aber keinen Verstoß gegen Treu und Glauben.

Bei Kleinunternehmen Kündigung der Ehefrau nach Scheidung möglich

In vielen Fällen wird es besser sein, wenn die Partner nach einer persönlichen Trennung und Scheidung auch nicht mehr zusammenarbeiten. Wird die Ehefrau in diesem Zusammenhang gekündigt, kann sich die Ehefrau nach dem vorliegenden Urteil nicht auf den Schutz der Ehe nach dem Grundgesetz berufen.

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