Scheidung mit Schulden: Wer hat die Schulden nach einer Trennung zu tilgen?

Familienrecht

Scheidung mit Schulden: Wer hat die Schulden nach einer Trennung zu tilgen?

Eine Ehe geht oft mit einem gemeinsamen Haus oder einer Wohnung einher. Die Finanzierung dieser Immobilie ist in aller Regel auf viele Jahre ausgelegt und wird nicht selten unter der Voraussetzung aufgestellt, dass beide Partner ihren Teil dazu beitragen. Kommt es jedoch zur Scheidung, stehen die Eheleute häufig noch mit einem beträchtlichen Berg an Schulden da und einer Immobilie, die sie nicht mehr gemeinsam nutzen möchten oder können. Was nach der Scheidung mit den Schulden passiert ist also für beide Eheleute von besonderer Wichtigkeit.

Die Situation nach der Scheidung: Verkaufen oder weiterhin bewohnen?

Nach der Scheidung muss sich das ehemalige Paar entscheiden, wie mit der gemeinsamen Immobilie verfahren werden soll. Die Schulden werden im Rahmen der Zugewinngemeinschaft nach der Scheidung in aller Regel zwischen den beiden Eheleuten aufgeteilt. Das gilt natürlich insbesondere dann, wenn beide Personen den Darlehensvertrag unterschrieben haben. Das ist unter anderem einer der Gründe, weshalb Banken immer wieder darauf pochen, dass beide Ehepartner entsprechende Papiere unterzeichnen. Etwas komplizierter ist es zwar, wenn nur einer der Ehepartner für die Schulden unterschrieben hat, dennoch kommt es wie bereits erwähnt durch die Zugewinngemeinschaft in aller Regel nach der Scheidung zu einer Verteilung der Schulden auf beide ehemaligen Eheleute.

Entscheiden sich die Eheleute also das Haus zu verkaufen, werden sowohl der Erlös hieraus, als auch die Schulden durch die Finanzierung zwischen beiden aufgeteilt. Lediglich Erbschaften oder Schenkungen, die zu der Finanzierung beigetragen haben, können, soweit sie gut dokumentiert sind, hiervon ausgenommen werden.

Der Krisenfall: Ein Partner bleibt, der andere zieht aus

Möchte jedoch einer von beiden Ehepartnern in der Immobilie wohnen bleiben, stellen sich einige Fragen bezüglich der weiterhin bestehenden Schulden nach der Scheidung. Zieht ein Partner aus, so hat er zunächst dennoch die Hälfte der Tilgung der Schulden weiter zu tragen. Derjenige kann jedoch die Kosten, die sich der zurückbleibende Partner an Miete erspart, von diesem verlangen. Die Berechnung dieser Kosten ist jedoch nicht ganz einfach und vor allem im ersten Trennungsjahr, also noch vor der Scheidung, spielt der tatsächliche Wert der Immobilie noch keine Rolle.

Vielmehr darf nur das angerechnet werden, was der zurückgebliebene Partner in einer Wohnung zahlen würde, die er alternativ beziehen müsste. Im Falle eines Ehegatten mit zwei Kindern also zum Beispiel nur eine drei bis vier Zimmer Wohnung. Sie könnte also zu diesem Preis in einer riesigen Villa oder ähnlichem Wohnen.

Erst nach dem Trennungsjahr, also mit Eintritt der Scheidung ändert sich dies und es dürfen Kosten erhoben werden, die dem Mietspiegel und der Immobilie entsprechen. Doch nach wie vor haben beide Partner die Schulden zu tilgen. Erst wenn sich beide Partner darüber einig werden, dass die Immobilie an einen Partner übergehen soll und diese auch bezahlt oder eben geschenkt wurde, kann eine Umschreibung stattfinden.

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