Wirksamkeit einer Kündigung wegen überhöhter Vergütung

Arbeitsrecht

Wirksamkeit einer Kündigung wegen überhöhter Vergütung

Eine Kündigung zu erhalten ist für den gekündigten Arbeitnehmer sicherlich nicht erfreulich. Allerdings ist die Gültigkeit der Kündigung an etliche Voraussetzungen gebunden. Dabei stellt sich manchmal auch die Frage, ob eine Vergütung angemessen ist und ob eine Kündigung angemessen ist, wenn diese seitens des Arbeitgebers für unangemessen hoch angesehen wird.

Der folgende Artikel beschäftigt sich mit einem Fall, den das Arbeitsgericht Hamm unlängst zu entscheiden hatte. Dabei geht es um eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers wegen einer unangemessen hohen Vergütung.

Der konkrete Fall

Eine Klinik beschäftigte seit 2008 einen Facharzt für Chirurgie. Die ursprüngliche Vergütung sah ein Grundgehalt von 2.112,50 EUR für eine Arbeitszeit von 13 Stunden in der Woche vor. Dazu war eine Bonuszahlung vorgesehen.

Seit dem Jahr 2014 erhielt der Facharzt für Gefäßchirurgie eine Vergütung von monatlich 11.500 EUR mit einer zusätzlichen Bonuszahlung.

Nach einem Wechsel in der Geschäftsführung in der Klinik wurde dem Chirurgen fristlos, behelfsweise ordnungsgemäß gekündigt, mit der Begründung, dass die Vergütung unverhältnismäßig hoch sei.

Da der Chirurg zusätzlich als niedergelassener Arzt für eine Fachambulanz für Gefäßchirurgie tätig sei, wäre die Beschäftigungszeit von 13 Stunden in der Woche kaum zu erreichen. In der Vergangenheit hätte der Arzt zu wenige Operationen durchgeführt, so dass die Vergütung nicht dem tatsächlichen Arbeitsaufwand entsprechen würde.

Der Facharzt akzeptierte die Kündigung nicht und erhob direkt Kündigungsschutzklage. Er begründete diese damit, dass er entsprechend seines Arbeitsvertrags tätig gewesen sei und gegen keine arbeitsrechtlichen Vorschriften verstoßen habe.

Was entschied das Arbeitsgericht?

Da Landesarbeitsgericht Hamm gab dem beschäftigten Chirurgen recht und erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam.

Für eine fristlose Kündigung sei keine Voraussetzung erfüllt. Auch eine ordentliche fristgemäße Kündigung akzeptierte das Arbeitsgericht nicht, da dem Chirurgen keine Pflichtverletzungen nachgewiesen wurden.

Die konkrete Ausgestaltung des Arbeitsvertrags war Sache der Geschäftsleitung der Klinik. Dazu gehörte auch das Direktionsrecht und dem Mitarbeiter die entsprechenden Tätigkeiten zuzuweisen.

Die Anzahl an Operationen, die der Gefäßchirurg durchgeführt habe, könnte er selbst nicht beeinflussen. Insofern kann die Klinikleitung auch mit einer geringen Zahl nicht belegen, dass der Facharzt seinen Aufgaben nicht nachgekommen sei.

Auch mit der Begründung einer zu hohen Vergütung und einer damit verbundenen gerechtfertigten Kündigung kam die Klinikleitung nicht durch. Das Arbeitsgericht begründete die Ablehnung hier in der Vertragsfreiheit. Der Arbeitsvertrag und die entsprechenden Änderungen wurden jeweils von der Klinikleitung und dem Facharzt angenommen.

Es gäbe auch keinen Hinweis darauf, dass der Facharzt Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt habe, um an eine unangemessen hohe Vergütung zu gelangen.

Darüber hinaus müsste die Klinikleitung, wenn sie die Vergütung für unangemessen hochhalte, zunächst einmal zu einem milderen Mittel, wie einer Änderungskündigung greifen. Eine direkte Kündigung sei nicht angemessen.

Unangemessen hohe Vergütung rechtfertigt keine Kündigung

Hält ein Arbeitgeber die Vergütung eines Mitarbeiters nicht für angemessen, kann er diesem nicht direkt kündigen, wenn dem Mitarbeiter keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Hier wäre zunächst die Änderungskündigung das Mittel der Wahl.

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