Zugewinngemeinschaft: Was passiert mit den Schulden bei einer Scheidung

Familienrecht

Zugewinngemeinschaft: Was passiert mit den Schulden bei einer Scheidung?

Wählen Sie bei der Eheschließung, wie viele in Deutschland, keinen besonderen Güterstand der Ehe, dann tritt der gesetzlich verankerte Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein. Somit gilt während Ihrer Ehe Gütertrennung. Das bedeutet, dass das Vermögen der beiden Ehepartner in der Zugewinngemeinschaft getrennt bleibt.

Irrtümlicherweise gehen jedoch viele davon aus, dass nach der Eheschließung in der Zugewinngemeinschaft alles vereint wird. Das solle auch für die Verursachung von Schulden in der Zugewinngemeinschaft gelten. Jeder wirtschaftet jedoch zunächst für sich allein. Das heißt auch, dass entstandene Schulden nicht zu gemeinschaftlichen werden. Der Gläubiger kann dann nur den jeweiligen Ehegatten in Anspruch nehmen. Das ist auch dann der Fall, wenn die Scheidung eintritt.

Können die Schulden des Ehegatten Sie dennoch direkt berühren?

Es gibt im Falle der Alltagsgeschäfte innerhalb der Zugewinngemeinschaft die gesetzliche Regelung, dass Ihr Ehegatte Sie, ohne Ihr Wissen finanziell mitverpflichten kann, nach § 1357 Bürgerliches Gesetzbuch. Diese Regelung beruht auf der ursprünglichen Grundlage der Hausfrauenehe. Danach konnten die Frauen die täglich notwendigen Geschäfte erledigen und der Gläubiger sich dann nicht nur an die Ehefrau, sondern auch den Ehemann wenden, der regelmäßig den alleinigen Unterhalt verdiente.

Heutzutage spricht das Gesetz von Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs innerhalb der Zugewinngemeinschaft und betrifft selbstverständlich die Mitverpflichtung von Mann und Frau.

Die Angemessenheit dieser Geschäfte bemisst sich nach den Lebensumständen der Eheleute in der jeweiligen Zugewinngemeinschaft. Dann kann ein Ehegatte den anderen mithaften lassen, ohne dass dieser Kenntnis von den entstandenen Schulden hatte.

Geschäfte, die sich allerdings als nicht alltäglich herausstellen, sind zustimmungsbedürftig und werden erst mit der Zustimmung des anderen Ehegatten wirksam.

Wirken sich Schulden beim Zugewinnausgleich aus?

Schulden Ihres Ehegatten können den Zugewinnausgleich nach der Scheidung stark beeinflussen. Das prozessrechtliche Verfahren wird meist mit der Scheidung verknüpft. Es kann allerdings auch in einem separaten Verfahren unabhängig von dem der Scheidung erfolgen.

Grundsätzlich haften Sie für die Schulden Ihres Ehegatten nicht während des Zugewinnausgleiches. Jedoch können die Schulden das Vermögen, welches bei der Scheidung der Ehe ausgeglichen wird, senken.

Zunächst muss das Anfangs- und das Endvermögen der beiden Eheleute im Rahmen der Scheidung ermittelt werden. Dazu wird zum einen auf den Zeitpunkt der Eheschließung und des Beginns der Zugewinngemeinschaft und zum anderen auf den Zeitpunkt des Antrags der Scheidung abgestellt.

Sodann wird das Endvermögen von dem Anfangsvermögen subtrahiert, um den Zugewinn des jeweiligen Ehegatten bis zur endgültigen Scheidung zu benennen. Derjenige Ehegatte, der durch diese Rechnung mehr Zugewinn bis zur Scheidung erzielt hat, muss dem anderen Ehegatten die Hälfte desjenigen Betrages abgeben, um den sein Zugewinn den des anderen übersteigt.

Verursacht ein Ehegatte allerdings mehr Schulden als Vermögen, dann erhält dieser keinen Zugewinn aus der Zugewinngemeinschaft. Der Zugewinn kann dabei nicht ins Negative geraten. Somit beläuft sich der niedrigste Zugewinn auf null Euro.

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