Ihr Rechtsanwalt für eine Kündigungsschutzklage in Köln

Arbeitsrecht

Kündigungsschutzklage - So können Arbeitnehmer gegen eine Kündigung vorgehen

Der Erhalt der Kündigung ist für die meisten Arbeitnehmer ein Schock. In vielen Fällen ist die Kündigung jedoch nicht berechtigt und damit unwirksam, wenn der Arbeitnehmer dagegen vorgeht. Das Mittel der Wahl ist hierfür die Kündigungsschutzklage. Hierbei sind jedoch Fristen zu beachten, die es unbedingt einzuhalten gilt.

Wann sich ein Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung wehren sollte, und was hier zu beachten ist, damit der Mitarbeiter nichts falsch macht, erklärt der folgende Artikel.

Sinn einer Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage dient dem Arbeitnehmer dazu, gegen eine aus seiner Sicht unberechtigte Kündigung vorzugehen. Ein Arbeitgeber kann einem Mitarbeiter nicht ohne weiteres kündigen. Dem Entgegen steht das Kündigungsschutzgesetz, das bestimmte Voraussetzungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt.

Dieser Schutz gilt für alle Mitarbeiter. Hinzu kommt noch ein erweiterter Kündigungsschutz für besonders schutzbedürftige Personengruppen, wie schwerbehinderte Mitarbeiter oder Schwangere.

Mit der Kündigungsschutzklage soll die Rechtmäßigkeit der Entlassung des Mitarbeiters geklärt werden.

Frist für die Einreichung der Kündigungsschutzklage

Sehr wichtig ist es nach Erhalt einer Kündigung sehr schnell tätig zu werden. Eine Kündigungsschutzklage ist nur innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung möglich. Danach wird diese rechtlich gültig, auch wenn es Gründe für eine Unwirksamkeit gegeben hätte.

Diese Frist gilt zunächst auch dann, wenn der Arbeitnehmer während der Zeit nicht anwesend ist, beispielsweise wenn er in der Zeit im Urlaub oder im Krankenhaus ist. Liegt solch ein Fall vor, muss er binnen 14 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes die Klage einreichen. Die Beweispflicht dafür, dass er die Drei Wochen Frist zur Einreichung der Klage nicht einhalten konnte, liegt beim Mitarbeiter.

Voraussetzungen für eine wirksame Kündigungsschutzklage

Damit die Klage gegen die Kündigung wirksam ist, ist zunächst einmal die obige Frist einzuhalten.

Dann muss das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden haben, d.h. innerhalb der Probezeit ist eine Klage nur unter erschwerten Bedingungen möglich.

Damit die besonderen Bedingungen des Kündigungsschutzgesetzes greifen, muss das Unternehmen zudem zumindest 10 Mitarbeiter haben.

Ablauf der Kündigungsschutzklage

Die Klage muss beim Arbeitsgericht gestellt werden, sinnvollerweise in dem gerichtlichen Bezirk des Arbeitgebers. Das Arbeitsgericht schreibt den Arbeitgeber an und übermittelt ihm die Klage seines Mitarbeiters.

Danach findet ein Gütetermin statt, in dem die verschiedenen Parteien ihre Standpunkte vertreten können. Oft ist es so, dass bereits in diesem Gütetermin eine Einigung erfolgt und Arbeitgeber und Mitarbeiter sich auf einen Vergleich einigen, in der Regel mit der Zahlung einer Abfindung.

Gibt es keine Einigung, findet als nächstes ein Kammertermin beim Arbeitsgericht statt. In der Regel vergehen zwischen Gütetermin und Kammertermin mehrere Monate. Nach dem Kammertermin vor dem Arbeitsgericht erfolgt ein Urteil beziehungsweise die beiden Parteien einigen sich doch noch gütlich. Ist eine Partei mit dem Urteil nicht einverstanden gibt es die Möglichkeit mit der Berufung in die nächsthöhere Instanz zu gehen.

Für eine Kündigungsschutzklage zügig professionelle Hilfe suchen

Hat der Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten, muss er schnell reagieren. Für die Kündigungsschutzklage gibt es nur drei Wochen Zeit nach Erhalt der Kündigung. Da es unter Umständen um viel Geld geht und es viele Fallstricke zu beachten gibt, sollte unbedingt der Rat eines versierten Rechtsanwalts für Arbeitsrecht eingeholt werden.

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