Wann Nachehelicher Unterhalt für den Ex-Partner gezahlt werden muss

Familienrecht

Nachehelicher Unterhalt: Wann der Ex-Partner zahlen muss

Die Scheidung setzt einen rechtskräftigen Schlussstrich unter die gemeinsamen Ehejahre. Beide Partner gehen ab dann eigene Wege. Die gemeinsame, wirtschaftliche Verantwortung, weicht der Pflicht zur finanziellen Selbstbestimmung. Jeder Ehegatte muss nach der Scheidung aus eigener Kraft für sein Auskommen sorgen. Nachehelicher Unterhalt kann nicht vorausgesetzt werden. Doch es gibt Ausnahmen.

Scheidung beendet grundsätzlich den Unterhalt

Nachehelicher Unterhalt darf keinesfalls mit dem Anspruch auf Trennungsgeld verwechselt werden. Letzteres hilft dem wirtschaftlich schwächeren Partner nach einer Trennung, aber vor der Scheidung, sich auf die neue Lebenssituation einzustellen. Nachehelicher Unterhalt wird erst ab der rechtskräftigen Scheidung zum Thema. Nicht jeder hat Anspruch auf diesen Unterhalt.

Das Unterhaltsrecht, das der Gesetzgeber zuletzt 2008 überarbeitet hat, besagt, dass mit der rechtskräftigen Scheidung die geschiedenen Ehegatten eine Eigenverantwortung trifft. Jeder Partner handelt ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich für sich selbst, nachehelicher Unterhalt entfällt.

Gesetz hält Ausnahmen bereit

Nicht jeder Partner kann oder darf nach einer Scheidung in vollem Umfang für sich selbst sorgen, sei es aus familiären Gründen, oder im Rahmen einer Zumutbarkeit. Die Ausnahmefälle sind in den §§ 1570 bis 1576 BGB definiert. Treffen sie auf einen der Ex-Partner zu, besteht auch nach der Scheidung die gegenseitige, wirtschaftliche Verantwortung und das Recht auf Unterhalt fort.

Nachehelicher Unterhalt unterliegt keinem Automatismus. Derjenige Ehepartner, der ihn nach der Scheidung einfordert, muss die im Gesetzbuch aufgeführten Tatbestände zum Unterhalt detailliert nachweisen. Er muss darlegen, warum er beispielsweise keiner zumutbaren Erwerbstätigkeit nachgehen kann, oder welche unveränderlichen Lebensumstände ihn oder sie daran hindern, in vollem Umfang für sich selbst zu sorgen.

  • Nachehelicher Unterhalt besteht, laut § 1570, als Anspruch für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes. Er verlängert sich, wenn das Kind auch danach noch betreuungsbedürftig ist und keine anderen Betreuungsmöglichkeiten (Kindergarten, Tagesstätte, etc.) bestehen.
  • Der § 1571 nennt als Ausnahme den Altersunterhalt. Nachehelicher Unterhalt muss gezahlt werden, wenn einem der Partner nach der Scheidung aus Altersgründen keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Ebenso gelten Krankheiten, oder Gebrechen als Ausnahmen.
  • Nachehelicher Unterhalt kann nur als Anspruch geltend gemacht werden, wenn sämtliche Bemühungen um einen Job erfolglos bleiben.
  • Ist jemand in einer beruflichen Tätigkeit, von deren Einkünften er nicht vollumfänglich den Lebensunterhalt bestreiten kann, besteht Anspruch auf Aufstockungsunterhalt (§ 1573).

Erwerbstätigkeit muss angemessen sein

Nachehelicher Unterhalt wird nur durchzusetzen sein, wenn jemand sich intensiv um eine berufliche Tätigkeit bemüht und dieses auch nachweist. Allerdings spricht das Gesetz in § 1574 BGB von einer “angemessenen” Erwerbstätigkeit, “die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht.”

Nachehelicher Unterhalt kann im Idealfall von beiden Partnern notariell in einer Scheidungsfolgenvereinbarung beurkundet und beim Familiengericht in der mündlichen Verhandlung protokolliert werden. Verweigert einer der Partner den Unterhalt, obwohl ein Anrecht besteht, muss nachehelicher Unterhalt eingeklagt werden.

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