Arbeitsrecht
Arbeitsrecht: Was bedeutet Kündigungsschutz und für wen gilt dieser?
Kündigungsschutz ist nach deutschem Arbeitsrecht geregelt und bedeutet natürlich nicht, dass ein Arbeitnehmer nicht gekündigt werden kann oder darf. Gemeint ist damit vielmehr, dass eine Kündigung eines plausiblen Grundes bedarf. Die Regelungen hierzu finden sich im Kündigungsschutzgesetz. Bereits § 1 stellt hier klar, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nach 6 Monaten rechtsunwirksam ist, wenn diese sozial ungerechtfertigt ist.
Sozial ungerechtfertigt ist diese immer dann, wenn die Kündigung nicht durch Gründe, die in der Person oder in deren Verhalten liegen begründet, oder die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse notwendig ist.
Mögliche Gründe, die der Kündigungsschutz festlegt werden im folgenden Artikel näher erläutert.
Mögliche Kündigungsgründe
Der Kündigungsschutz legt fest, dass ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern nicht nach Lust und Laune kündigen kann. Dabei ist zu prüfen, ob personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe vorliegen, die den Kündigungsschutz aushebeln.
Der Grund selbst muss in der Kündigung nicht benannt werden und spielt erst eine Rolle, wenn der Mitarbeiter mit einer Klage auf Kündigungsschutz gegen die Kündigung vorgeht. Dann muss der Arbeitgeber diese auch ausführlich begründen.
Gibt es keine Klage des Mitarbeiters greift kein Kündigungsschutz und die Kündigung wird wirksam, auch wenn es keinen ausreichenden Grund gab.
Wann greift kein Schutz
Es gibt keinen Kündigungsschutz, wenn das Arbeitsverhältnis nach Definition des Kündigungsschutzgesetzes weniger als 6 Monate besteht oder wenn es sich bei dem Unternehmen um einen Kleinbetrieb handelt.
Die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses werden gemeinhin als Probezeit bezeichnet, in der sowohl Arbeitgeber wie Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis kurzfristig auflösen können. Ein Kündigungsschutz besteht in dieser Zeit nicht.
Auch wenn die Probezeit auf 3 Monate verkürzt wird, besteht nach Regelung des Kündigungsschutzgesetzes noch kein Schutz. In diesem Fall ist dann nur eine längere Kündigungsfrist einzuhalten.
Ein Kleinbetrieb liegt nach Definition des Bundesarbeitsgerichts vor, wenn im Betrieb regelmäßig 10 oder weniger Mitarbeiter beschäftigt sind. Für Altfälle bis 2004 bestand bereits dann Kündigungsschutz, wenn im Betrieb mehr als 5 Mitarbeiter beschäftigt sind. Diese Regelung gilt aktuell nur noch dann, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung noch Arbeitnehmer beschäftigt sind, die bereits vor 2004 im Betrieb beschäftigt waren.
Für die aktuelle Regelung werden auch Teilzeitmitarbeiter anteilig berücksichtigt. So geht das Kündigungsschutzgesetz bis zu einer Arbeitszeit von 20 Stunden von einem halben zu berücksichtigenden Mitarbeiter aus. Ein Kündigungsschutz besteht nach der aktuellen Rechtsprechung also ab einer Mitarbeiterzahl von 10,5 Mitarbeitern.
Für wen greift der Schutz
Vom Kündigungsschutz sind nur Arbeitnehmer betroffen. Freie Mitarbeiter und Organe, wie Geschäftsführer und Vorstand sind ausgenommen. Leitende Angestellte können Kündigungsschutz beantragen, allerdings mit der Besonderheit, dass der Arbeitgeber diesem mit einem Auflösungsvertrag und einer Abfindung entgehen kann.
Einen besonderen Schutz genießen noch Schwerbehinderte, Schwangere und dem Betriebsrat angehörende Personen.
Kündigungsschutz - Wichtiges Mittel im Arbeitsrecht
Der Kündigungsschutz ist für Arbeitnehmer ein unverzichtbares Mittel, um sich gegen ungerechtfertigte Kündigungen zur Wehr zu setzen. Da der Arbeitgeber seine Kündigung nicht begründen muss, empfiehlt sich nahezu immer die Prüfung einer Kündigungsschutzklage.