Unentschuldigter Fehltag rechtfertigt keine fristlose Kündigung

Arbeitsrecht

Unentschuldigter Fehltag rechtfertigt keine fristlose Kündigung

Ein Arbeitnehmer hat im Rahmen seiner Tätigkeit vertragliche Pflichten, die er erfüllen muss. Dazu gehört natürlich auch, dass er pünktlich zur Arbeit erscheint. Es stellt sich die Frage, wann ein Fehlverhalten in diesem Bereich eine fristlose Kündigung rechtfertigt. In dem folgenden Artikel geht es anhand eines konkreten Falls darum, ob eine fristlose Kündigung eines Mitarbeiters angemessen ist, wenn ein unentschuldigter Fehltag vorliegt. Einen solchen Fall hatte das Landesarbeitsgericht Kiel zu entscheiden. Erschwerend kam hier noch hinzu, dass sich die betroffene Mitarbeiterin erst in der Probezeit befand.

Die Ausgangssituation

Die betroffene Arbeitnehmerin trat am 1. August 2019 ihre neue Stelle an. Nach zwei Tagen blieb sie ihrer Arbeit in Absprache mit dem Arbeitgeber fern, damit ihr Sohn im Kindergarten eingewöhnt werden konnte.

Der Arbeitgeber sprach direkt die ordentliche Kündigung zum 12. August aus. Daraufhin folgte ein unentschuldigter Fehltag der Mitarbeiterin und eine spätere Krankmeldung. Der Arbeitgeber kündigte der Mitarbeiterin nun fristlos, da ein unentschuldigter Fehltag vorläge und er an die plötzliche Erkrankung nicht glaube. Insofern könne seitens des Arbeitgebers auf eine vorherige Abmahnung verzichtet werden.

Die Mitarbeiterin klagte vor dem Arbeitsgericht gegen die zweite fristlose Kündigung.

Sonderfall Probezeit

In diesem Fall muss noch ein kurzer Exkurs hinsichtlich der Probezeit erfolgen. Diese sieht vor, dass in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung noch kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht. Der Arbeitgeber hat in den meisten Fällen die Möglichkeit den Mitarbeiter ohne besonderen Grund mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen kündigen.

Gilt für das beschäftigende Unternehmen ein Tarifvertrag kann diese Kündigungsfrist sogar noch weiter reduziert werden.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Kiel

Das Landesarbeitsgericht Kiel entschied am 03.06.2020, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist.

In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass ein unentschuldigter Fehltag auch in einem Arbeitsverhältnis auf Probe keine fristlose Kündigung rechtfertige. Insofern hätte der Arbeitgeber auch in diesem Fall die Mitarbeiterin abmahnen müssen.

Ein unentschuldigter Fehltag sei keine so schwere Pflichtverletzung, die eine Abmahnung entbehrlich werden lasse.

Die bereits erfolgte ordentliche Kündigung seitens des Arbeitgebers lasse viel mehr den Schluss zu, dass dieser ohnehin kein Interesse mehr an der Zusammenarbeit mit der Mitarbeiterin hatte.

Das Gericht sah auch keinen Grund an der Krankschreibung der Mitarbeiterin zu zweifeln. Das Landesarbeitsgericht entschied auch, dass die Kündigungsfrist der ordentlichen Kündigung mit nur einer Woche zu kurz war. Das Gesetz sieht in der Probezeit eine zweiwöchige Frist vor, wovon nur bei Vorliegen eines Tarifvertrags abgewichen werden könne. Ist dies, wie in der vorliegenden Situation nicht der Fall, würden sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim Aushandeln des Arbeitsvertrags nicht auf Augenhöhe befinden.

Ein unentschuldigter Fehltag rechtfertigt keine fristlose Kündigung

Ein unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz ist sicherlich keine Kleinigkeit, aber eine fristlose Kündigung rechtfertigt dies noch nicht. Hier muss zunächst eine Abmahnung erfolgen, die den Mitarbeiter auf sein Fehlverhalten aufmerksam macht und ihm die Gelegenheit zu korrektem Verhalten gibt. Dies gilt nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts auch schon in der Probezeit.

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